Verfahrensgang

LG Siegen (Urteil vom 20.09.1989; Aktenzeichen 5 O 240/89)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegner wird das am 20. September 1989 verkündete Urteil der Zivilkammer des Landgerichts Siegen abgeändert.

Die einstweilige Verfügung vom 7. Juli 1989 wird aufgehoben. Der Antrag auf ihren Erlaß wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller zu 1) und 2) tragen die bis zum 7. Juli 1989 angefallenen Kosten des Verfahrens. Die weiteren Kosten trägt die Antragstellerin zu 1).

 

Tatbestand

A.

Die Verfügungsklägerin zu 1) (in folgenden Klägerin genannt) nimmt die Verfügungsbeklagten (in folgenden Beklagten genannt), gestützt auf eine Konkurrenzschutzklausel in einem Mietvertrag vom 15.01.1986 mit den Gesellschaftern bürgerlichen Rechts … und … über Geschäftsräume zum Betriebe eines … in … in Anspruch. Nach § 14 dieses Vertrages haben sich die Vermieter verpflichtet, den Betrieb eines Konkurrenzunternehmens im gleichen Haus oder im Umkreis von 5 km nicht von sich aus zuzulassen. Hierbei soll es nicht darauf ankommen, ob der Grundcharakter der Unternehmen gleich ist, sondern ob gleiche Waren vertrieben werden. In einem nachträglich erfolgten Zusatz ist geregelt, daß diese Konkurrenzschutzklausel nicht für den geplanten …-Markt gilt.

Mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts vom 7. Juli 1989 hat die Klägerin den Beklagten, und zwar der Beklagten zu 1) (…) und „der Gesellschaft bürgerlichen Rechts … bestehend aus den Gesellschaftern bürgerlichen Rechts a) …, b) … c) …” untersagen lassen, die auf einem Grundstück in …, Flur …, und errichten Gewerberäumlichkeiten zum Betriebe eines Lebensmittelmarktes zu nutzen oder nutzen zu lassen. Der Antrag der Antragsteller zu 2), der Fa. … GmbH und der Kauffrau … ist zurückgewiesen worden.

Im Wege der Parteizustellung ist die einstweilige Verfügung der Beklagten zu 1) in deren Wohnung persönlich, dem Beklagten zu 2 a) am Geschäftssitz persönlich und den Beklagten zu 2 b) und 2 c) durch Zustellung an den „vertretungsberechtigten Mitinhaber …” unter der Anschrift: … zugestellt worden.

Im Widerspruchsverfahren ist die einstweilige Verfügung vom Landgericht mit der Maßgabe bestätigt worden, daß es sich bei der fraglichen Fläche um das Flurstück Nr. … handele. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen des Inhalts des die einstweilige Verfügung bestätigenden Urteils wird Bezug genommen auf Bl. 195 ff d.A.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die die Verfügungsanträge bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet halten.

 

Entscheidungsgründe

B.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist auch begründet.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

I.

Soweit die Beklagten zu 2) fehlende Parteifähigkeit unter Hinweis darauf einwenden, daß der Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung wie auch die einstweilige Verfügung und das den Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung zurückweisende Urteil des Landgerichts gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtet sei, geht dieser Einwand im Ergebnis fehl. Zwar ist richtig, daß die BGB-Gesellschaft (im Gegensatz beispielsweise zu oHG und KG, §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB) nach herkömmlichen Verständnis und auch dem der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht rechts- und parteifähig ist. Soweit nach einer neueren Gesamthandslehre auch der BGB-Gesellschaft eine begrenzte Rechts- und damit auch Parteifähigkeit zuerkannt werden soll, also die BGB-Gesellschaft selbständiges Zuordnungssubjekt der für sie begründeten Rechte und Pflichten sein soll (vgl. im Sinne dieser bereits wohl herrschenden Meinung in der Literatur aus neuester Zeit: Habersack Jus 1990, 179 ff m.w.N. in Fußnote 16) bestehen hiergegen durchgreifende Bedenken. Angesichts der speziellen gesetzlichen Regelungen in §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB, 50 Abs. 2 ZPO kann der fehlenden gesetzlichen Regelung für die BGB-Gesellschaft nicht ein aus § 124 Abs. 1 HGB hergeleitetes allgemeines Organisationsprinzip zugrundegelegt werden. Auch die Interessenlagen der Gesellschafter und deren Vertragspartner sowie die Funktionsfähigkeit von BGB-Gesellschaften erfordern kein Anerkenntnis einer Teilrechtsfähigkeit.

Gleichwohl liegt damit kein gegen eine nicht parteifähige Vereinigung gerichteter und damit unzulässiger Antrag vor. Die Klägerin hat nämlich im Berufungsverfahren ausdrücklich erklärt, daß sich ihr Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung neben der Beklagten zu 1) auf die zu Ziffer 2 schon in ihrer Antragsschrift im einzelnen namentlich aufgeführten drei Herren … und … als Gesellschafter bürgerlichen Rechts beziehe. Damit richtet sich der Antrag nicht gegen eine BGB-Gesellschaft, sondern gegen die Beklagten zu 2) als einzelne natürliche Personen in einer gesamthänderischen, gesellschaftlichen Verbundenheit. In der genannten Erklärung liegt nicht ein in zweiter Instanz grundsätzlich nicht zulässiger (vgl. BGH NJW 1956, 1598; NJW 1974, 750 f; NJW 1981, 98...

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