Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 29.06.1990; Aktenzeichen 18 O 90/90)

 

Tenor

Die Berufung des Antragstellers gegen das am 29. Juni 1990 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert den Antragsteller um 40.000,– DM.

 

Tatbestand

Der Antragsteller betreibt das Tanzcafé – Bistro … in … Eigentümer der Räume ist der Antragsgegner. Ursprünglich betrieb der Antragsgegner diese Gaststätte persönlich. Ab dem … führten die Parteien die Gaststätte gemeinsam als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bis der Antragsgegner seinen Geschäftsanteil mit Vertrag vom … an den Antragsteller für 57.000,– DM veräußerte und aus dem Betrieb ausschied.

Durch schriftlichen Mietvertrag vom … vermietete der Antragsgegner dem Antragsteller die Räume der Gaststätte. Gemäß § 3 des Mietvertrages ist der Antragsteller berechtigt, die Mieträume zum Betrieb einer Cafeteria zu nutzen. In einer Anlage zum Mietvertrag wurde dem Antragsteller gestattet, eine Tanzfläche einzubauen. Das Mietverhältnis ist bis zum … fest vereinbart.

Das Tanzcafé – Bistro … ist eine Gaststätte mit Getränkeausschank und Kleinimbiß. Es wird populäre Musik gespielt. Dazu kann auf einer Tanzfläche getanzt werden. Zudem bestehen Spielmöglichkeiten an Billardtischen, Automaten und Tischfußballgeräten. Das Ziel- und Stammpublikum besteht weitgehend aus jungen Menschen.

Seit dem … ist der Antragsgegner auch Eigentümer des Hauses … in … Es handelt sich hierbei um das Eckhaus … Von dem Bistro des Antragstellers ist dieses Eckhaus nur durch das Grundstück … auf dem sich ein Haus mit einem Schuhgeschäft befindet, getrennt. In diesem Eckhaus befindet sich schon seit vielen Jahren eine Gaststätte, die zuletzt bis zum Jahre … der türkische Gastwirt … betrieb.

Mit Pachtvertrag vom … verpachtete der Antragsgegner die Räume in dem Hause … zum Betrieb einer Gaststätte mit Tanzmöglichkeit an die Zeugin … für die Zeit vom … bis zum … Seit dem … wird in diesen Räumen das Bistro … betrieben. Die Einrichtung besteht aus einer großen Tanzfläche, einer langen Theke und einem Spielzimmer, in dem sich ein Billardtisch und Automaten befinden. Es werden Oldies und aktuelle Pop-Musik gespielt. Am Wochenende ist im Bistro „…” der ehemalige Discjokey des Antragstellers tätig.

In der Nähe der beiden Häuser, deren Eingänge ca. 48 m voneinander entfernt sind, befinden sich noch weitere Gaststättenbetriebe unterschiedlicher Art.

Mit anwaltlichem Schreiben vom … teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, es seien Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß der Antragsgegner in der Nachbarschaft des Mietobjektes eine Gaststätte der gleichen Art und des gleichen Zuschnitts eröffnen wolle. Der Antragsteller vertrat die Ansicht, daß der Antragsgegner hierzu aufgrund der allgemein geltenden Konkurrenzschutzpflicht des Vermieters nicht berechtigt sei und forderte den Antragsgegner auf, über seine Pläne Auskunft zu erteilen. Mit Schreiben vom … antwortete der Antragsgegner, daß er seine Konkurrenzschutzpflicht bezweifle, hierzu aber noch weiter Stellung nehmen werde. In einem weiteren Anwaltsschreiben vom … teilte der Antragsgegner u.a. mit, daß ein Konkurrenzschutzanspruch abgelehnt werde. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, daß eine Konkurrenzsituation überhaupt nicht bestehe. Auf dieses Schreiben erfolgte zunächst keine Reaktion des Antragstellers.

Der Antragsteller hat nunmehr den Antragsgegner auf Unterlassung des Betriebes einer Tanzgaststätte in dem Eckhaus … in Anspruch genommen und hat behauptet, die Gaststätte … sei im Hinblick auf Aufmachung, Angebot und Zielpublikum mit der von ihm betriebenen Gaststätte identisch. In dem Eckhaus sei zuvor eine türkische Teestube betrieben worden, die fast ausschließlich von Türken besucht worden sei. Die übrigen in der Nähe befindlichen Gaststätten seien mit denen von den Parteien betriebenen Gaststätten nicht vergleichbar. Der Antragsteller hat ferner behauptet, daß der Antragsgegner die Gaststätte … zusammen mit der Pächterin Frau … betreibe. Der Antragsgegner sei der eigentliche wirtschaftliche Träger der Gaststätte. Frau … sei zumindestens in früheren Zeiten die Lebensgefährtin des Antragsgegners gewesen.

Der Antragsteller hat weiter behauptet, daß er aufgrund der Eröffnung der Gaststätte … in Existenznot gerate und daß aufgrund eines drastischen Umsatzrückganges ein erheblicher Schaden drohe. Seit dem … hätten sich seine Tagesumsätze nahezu halbiert. Es bestehe die Gefahr, daß er im Falle des Weiterbetreibens der Gaststätte des Antragsgegners seine Kosten kurzfristig nicht mehr decken werden könne.

Der Antragsteller hat beantragt,

das Gericht möge im Wege einer einstweiligen Verfügung den Antragsgegner bei Meidung von Ordnungsmitteln

  1. untersagen, in dem Gebäude … einen Gaststättenbetrieb mit Tanzgelegenheit und Tanzveranstaltungen (Tanzcafé) nebst Spielmöglichkeiten und Automaten und Billardtischen zu betreiben,
  2. auf...

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