Rn 4

Er ist unzulässig, wenn der Arrest rechtskräftig aufgehoben, die Hauptsacheklage bereits erhoben oder über sie rechtskräftig entschieden ist. Unzulässig ist der Antrag auch dann, wenn das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dies trifft zu, wenn der Gläubiger auf die Rechte aus dem Arrest unter Herausgabe des Titels an den Schuldner verzichtet hat oder wenn es offensichtlich ist, dass der Arrestbefehl nicht mehr besteht, wie etwa in den Fällen übereinstimmender Erledigungserklärung. Für den Antrag auf Anordnung der Klageerhebung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis ferner, wenn der zu sichernde Anspruch infolge von Erfüllung durch den Schuldner erloschen ist; richtiger Rechtsbehelf des Schuldners in einem solchen Falle ist der Widerspruch (§ 924) oder der Antrag auf Aufhebung der Arrestanordnung wegen veränderter Umstände (§ 927, KGR 08, 882).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge