Rn 2

Nach herrschender Meinung tritt im einstweiligen Rechtsschutzverfahren die Rechtshängigkeit einschließlich der Entstehung eines Prozessrechtsverhältnisses zwischen den Parteien des Verfahrens bereits mit der Einreichung der Antragsschrift (Gesuch) beim Gericht ein. Die vorgezogene Rechtshängigkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dient dazu, den Besonderheiten dieser Verfahrensart Rechnung zu tragen und insb eine Entscheidung des Gerichts auch ohne vorherige Beteiligung des Schuldners zu ermöglichen (Hambg MDR 00, 786 [OLG Hamburg 12.04.2000 - 8 W 68/00]; Stuttg NJW-RR 07, 527; KG MDR 09, 765 [KG Berlin 07.04.2009 - 9 W 96/08]). Wegen dieser verfahrenseinleitenden Wirkung hat das Gesuch trotz der Fassung von Abs 1 als ›Soll‹-Vorschrift den allgemeinen Anforderungen nach § 253 II zu genügen (Musielak/Voit/Huber Rz 2). So gehört zur Ordnungsmäßigkeit des Verfahrensantrags im Eilverfahren, dass der Antragsteller seine ladungsfähige Anschrift angibt. Wird diese unzutreffend bezeichnet und auch auf Rüge hin nicht richtig gestellt, ist das Gesuch als unzulässig abzuweisen (Frankf NJW 92, 1178 [OLG Frankfurt am Main 14.01.1992 - 5 U 190/91]). Ferner muss ein bestimmter Antrag auf Erlass eines dinglichen oder persönlichen Arrests oder beider Maßnahmen gleichzeitig gestellt werden. Im Zweifel gilt wegen des Subsidiaritätsgrundsatzes ein dinglicher Arrest als gewollt (Musielak/Voit/Huber Rz 6; Schuschke/Walker/Walker Rz 7; Zö/Vollkommer Rz 3). Der Gläubiger kann sein Gesuch jederzeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurücknehmen. Entgegen dem für die Rücknahme der Klage maßgeblichen § 269 I ist eine Zustimmung des Gegners nicht erforderlich (Ddorf NJW 82, 2452), weil auch bei rechtskräftiger Abweisung des Gesuchs eine Hauptsacheklage möglich bleibt und bei veränderten Umständen auch ein wiederholtes Arrestgesuch zulässig ist (Frankf NJW 05, 3222 [OLG Saarbrücken 01.03.2005 - 5 W 37/05]). Wird das Gesuch dem Gegner nicht mitgeteilt, ist die Kostenregelung des § 269 III 3 entsprechend anzuwenden (Stuttg NJW-RR 07, 527 [OLG Stuttgart 08.11.2006 - 10 W 74/06]).

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