Rn 61

Bis zur einseitigen Erledigungserklärung ist der Streitwert der Hauptsache maßgeblich. Die Bemessung des Streitwerts nach einer einseitigen Erledigungserklärung ist demgegenüber sehr umstr (Überblick bei Deckenbrock/Dötsch JurBüro 03, 287). Soweit zT auf einen ggü der Hauptsache um 20–50 % geringeren Streitwert abgestellt wird (München JurBüro 95, 644; Brandbg OLGR 00, 490; Köln JurBüro 91, 832), ist dies eine konsequente Verlängerung der Klageänderungstheorie, die von einem Feststellungsantrag ausgeht (vgl Rn 46). Für die Annahme eines unveränderten Streitwerts des ursprünglichen Klageantrages (so München NJW-RR 96, 956 [OLG München 28.02.1996 - 28 W 676/96]; Köln MDR 95, 103; Schlesw OLGR 05, 527) lässt sich anführen, dass der Streitgegenstand der Feststellungsklage den der ursprünglichen Leistungsklage einschließt, so dass eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über diesen ergehen kann (vgl Rn 60). Beide Ansätze werden jedoch dem tatsächlichen Interesse des Kl, welches für die Bestimmung des Streitwertes maßgeblich ist, nicht gerecht. Dieses ist vielmehr nach einseitiger Erledigung in aller Regel darauf gerichtet, eine Kostenbelastung zu vermeiden bzw seine Kosten erstattet zu bekommen. Der Streitwert wird daher richtiger Ansicht nach durch die bis zur Erledigung angefallenen Kosten bestimmt (so die stRspr des BGH NJW 61, 1210; NJW-RR 90, 1474 [BGH 11.07.1990 - XII ZR 10/90]; 96, 1210; zust KG GrundE 07, 652; Köln OLGR 05, 19; München NJW-RR 95, 1086 und § 3 Rn 126). Dabei tritt die Streitwertreduzierung nicht schon mit Eintritt des erledigenden Ereignisses, sondern erst mit der Erledigungserklärung des Kl ein (BGH MDR 10, 1342). Nach oben wird der Streitwert durch das Hauptsacheinteresse begrenzt (BGH NJW-RR 90, 1474 [BGH 11.07.1990 - XII ZR 10/90]). Der Rechtsmittelstreitwert besteht in den Summen derjenigen Kosten der Vorinstanzen, die dem nunmehrigen Rechtsmittelkläger auferlegt sind (BGH NJW 61, 1210; NJW-RR 93, 765 [BGH 09.03.1993 - VI ZR 249/92]).

 

Rn 62

Auf den unveränderten Streitwert des ursprünglichen Klageantrages ist nur ausnahmsweise abzustellen, wenn an der – nunmehr noch inzident vorzunehmenden – Entscheidung über die Sache selbst ein besonderes Interesse besteht (KG BeckRS 21, 2303). Hiervon ist etwa auszugehen, wenn die Erledigungserklärung des Kl auf einer von ihm erklärten Aufrechnung beruht (BGH WM 78, 737) oder wenn in einer Ehrenschutzsache auch nach tatsächlicher Erledigung das Interesse an einer mittelbaren Rechtfertigung des jeweiligen Standpunktes deutlich im Vordergrund steht (BGH NJW 82, 768).

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