Rn 126

Maßgeblich sind für GeS und ReS grds die bis zur Klageänderung angefallenen Kosten des Rechtsstreits (BGH NJW-RR 05, 1728; MDR 06, 109; NJW 15, 3173; WuM 08, 35: ReS des Bekl; Karlsr JurBüro 81, 1231: Mahnverfahren; KG JurBüro 03, 644; 06, 201; für vollen Hauptsachewert in 2. Instanz OLGR Jena 08, 845). Wertgrenze ist der urspr Hauptsachewert (BGH MDR 15, 51 [BGH 28.10.2014 - XI ZR 395/13]; NJW-RR 90, 1474 [BGH 11.07.1990 - XII ZR 10/90], Dresd MDR 20, 1405). Ausnahmsweise kann ein weitergehendes Interesse des Kl höhere Festsetzung erfordern; so bei Interesse der Partei an einer mittelbaren Rechtfertigung ihrer Standpunkte (BGH NJW 82, 768: Ehrenschutz) oder dann, wenn aus der Entscheidung rechtskräftige Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden, die noch zwischen den Parteien streitig sind (BGH NJW-RR 22, 1023 [BGH 08.02.2022 - VIII ZR 38/21]; vgl auch Schlesw SchlHA 83, 58: bei Erledigung durch Aufrechnung voller Wert wegen § 322 II), zu denken ist weiter an Folgeansprüche, die auf die Feststellung der Erledigung des urspr Anspruchs aufbauen, soweit sie von dem Feststellungsantrag bereits erfasst sind (Rn 5). Im Säumnisverfahren gilt nichts anderes (Köln JurBüro 94, 734).

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