Rn 75

Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren. Es ist die Sonderregelung des § 83a ArbGG zu beachten, wonach das Verfahren nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen ohne Kostenentscheidung einzustellen ist (§ 83a II 1). Aus dem Wesen des Beschlussverfahrens und der fehlenden prozessualen Kostentragungspflicht ergeben sich Besonderheiten: Die Zustimmung eines Beteiligten gilt nach § 83a III 2 als erteilt, wenn dieser sich innerhalb einer ihm gesetzten Frist nicht äußert. Bei Widerspruch eines Beteiligten prüft das Gericht nur, ob ein erledigendes Ereignis eingetreten ist. Auf die ursprüngliche Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags kommt es dagegen nicht an. Ist ein erledigendes Ereignis eingetreten, ist das Verfahren entsprechend § 83a II einzustellen (BAGE 65, 105 [BAG 26.04.1990 - 1 ABR 79/89] = NJW 91, 192). Als erledigendes Ereignis kommen anders als im Zivilprozess auch Umstände vor Rechtshängigkeit in Betracht (BAG NJW 08, 1977).

 

Rn 76

Arrest/einstweilige Verfügungsverfahren. Zur Erledigung dort vgl Vossler MDR 09, 667. Hauptsache ist nicht der zu sichernde Anspruch, sondern die begehrte Rechtsfolge auf einstweilige Regelung oder Sicherung (Hamm MDR 87, 589; Zö/Althammer Rz 58 ›Arrest und einstw Verfügung‹). Eine Erledigung im Eilverfahren ist grds auf dieses beschränkt; eine dort abgegebene Erledigungserklärung bezieht sich im Zweifel nicht auf ein anhängiges Hauptverfahren und umgekehrt (Vossler MDR 09, 667). Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beginnt das Prozessrechtsverhältnis schon mit Einreichung der Antragsschrift, mit der alle Wirkungen der Rechtshängigkeit eintreten. Erledigung liegt daher auch vor, wenn das erledigende Ereignis nach Eingang der Antragsschrift bei Gericht, aber vor Zustellung einer Terminsladung, Beschlussverfügung oder Aufforderung zur Äußerung liegt (Köln GRUR 88, 646; 01, 424 [OLG Köln 12.01.2001 - 6 U 98/00]; AG Weilheim MDR 85, 148 [AG Weilheim 24.09.1984 - 1 C 662/84]). Die Kosten eines für erledigt erklärten Verfügungsverfahrens sind dem ASt aufzuerlegen, wenn die eV nicht innerhalb der Frist des § 929 II ordnungsgemäß vollzogen wurde (Frankf WRP 20, 770). Eine auf das Widerspruchsverfahren beschränkte Erledigungserklärung ist zulässig (Hambg NJW-RR 19, 361). Eine Rechtsbeschwerde ist wegen § 542 II 1 nicht zulässig (BGH NJW 03, 3565 [BGH 16.09.2003 - VIII ZB 40/03]). Bsp für Erledigung bei Rn 15.

 

Rn 77

Freiwillige Gerichtsbarkeit und Verfahren nach dem FamFG. Erledigung der Hauptsache tritt bereits ein, wenn nach Einleitung des Verfahrens ein Ereignis stattfindet, das eine Änderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, so dass der Verfahrensgegenstand fortfällt und die Weiterführung des Verfahrens mit dem Ziel einer Sachentscheidung keinen Sinn mehr hätte (BGH NJW 82, 2505 [BGH 25.11.1981 - IVb ZB 756/81]; München FGPrax 06, 228 [OLG München 12.07.2006 - 31 Wx 47/06] und iE Schulte-Bunert/Weinreich/Brinkmann § 22 Rz 18–31). Zur Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung vgl Rn 5.

 

Rn 78

Insolvenzverfahren. Beim Insolvenzeröffnungsverfahren handelt es sich um ein quasi-kontradiktorisches Verfahren, auf welches § 91a iVm § 4 InsO nach ganz hM entsprechend anwendbar ist (BGHZ 149, 178 = NJW 02, 515; NJW-RR 05, 418; Köln NZI 02, 157; Celle OLGR 01, 96; LG Koblenz NZI 01, 265; aA LG Magdeburg ZIP 94, 578; AG Hamburg ZIP 02, 2270). Erledigung tritt außer bei Erfüllung oder Hinterlegung der dem Eröffnungsantrag zugrunde liegenden Forderung auch durch Verfahrenseröffnung auf Antrag eines Dritten (BGH NJW-RR 05, 418) oder Abweisung des Eröffnungsantrages mangels Masse in einem Parallelverfahren (LG Göttingen ZIP 92, 572) ein. Nach § 14 I 2 InsO nF wird der Eröffnungsantrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die zugrunde liegende Forderung erfüllt wird. Nach Anzeige/Eingang einer erledigenden Zahlung muss der Gläubiger sich gegenüber dem Gericht erklären, ob er den Antrag weiterlaufen lassen will. Hat er an der Fortsetzung kein rechtliches Interesse mehr, etwa weil der Schuldner seine wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt hat, kann er das Verfahren ohne Kostenbelastung durch eine Erledigungserklärung beenden. Umstr ist die Behandlung sog ›Druckanträge‹ öffentlich-rechtlicher Gläubiger, deren primäres Ziel es ist, den Schuldner zu Teilzahlungen zu bewegen. Eine schematische Betrachtung, wonach die Kosten in solchen Fällen stets dem Gläubiger aufzuerlegen sind, verbietet sich (so aber LG Hamburg ZVI 02, 37; AG Hamburg ZIP 05, 364; ZVI 02, 299; noch weitergehend MüKoInsO/Schmahl § 13 Rz 141 ff; LG Duisburg ZIP 09, 342, wonach die Erledigungserklärung wegen Rechtsmissbrauchs unwirksam und damit unbeachtlich sein kann, was mit der Dispositionsmaxime nur schwerlich vereinbar ist). Allerdings kann es entsprechenden Anträgen am Rechtsschutzbedürfnis fehlen, sodass sie von vornherein unzulässig sind (AG Potsdam NZI 03, 155; AG Dresden ZInsO 09, 1173). Allein der Umstand, dass der Antrag nach § 14 I 2 nicht durch Erfüllung unzulässig geworden ist, sodass das Verfahren fortges...

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