Rn 1

Die Vorschrift des § 91 regelt zum einen die Kostenentscheidung bei vollem Unterliegen und enthält darüber hinaus weitere Regelungen, die für die Kostenerstattung grdl sind. Insoweit ist § 91 die ›Kernvorschrift‹ für die gesamte Kostenerstattung.

I. Kostenentscheidung.

 

Rn 2

Nach Abs 1 S 1 hat die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Damit ist die Kostenpflicht bei vollständigem Unterliegen geregelt. Nur dann, wenn die Partei vollständig unterlegen war, bzw die Gegenpartei vollständig obsiegt hat, können die Kosten der unterlegenen Partei nach § 91 auferlegt werden. Sofern die Partei nicht vollständig unterlegen war, besteht allerdings nach § 92 II die Möglichkeit, ihr dennoch die gesamten Kosten aufzuerlegen, nämlich dann, wenn die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten ausgelöst hat (§ 92 I Nr 1).

Ausnahmsweise können auch der obsiegenden Partei die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, nämlich bei sofortigem Anerkenntnis des Beklagten (§ 93) oder neuem Vorbringen im Rechtsmittelverfahren (§ 97 II).

Unbeschadet der Regelung des Abs 1 S 1 kann das Gericht auch bestimmte Kosten austrennen und diese der Gegenpartei auferlegen, etwa Kosten der Säumnis (§ 344), Mehrkosten einer Verweisung (§ 281 III) oder sonstige Kosten in den Fällen der §§ 94, 95, 96.

II. Zu erstattende Kosten.

 

Rn 3

Zu den Kosten des Rechtsstreits, die die unterlegene Partei zu tragen hat, gehören zum einen die Gerichtskosten, also Gebühren und Auslagen des Gerichts.

Hinzu kommen auch die dem Gegner erwachsenen Kosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Diese Kosten, die dem Gegner zu erstatten sind, werden üblicherweise in

  • Vorbereitungskosten,
  • Vertretungskosten (also Anwaltskosten) und
  • Parteikosten

aufgeteilt.

Unter Vorbereitungskosten sind diejenigen Kosten zu verstehen, die konkret in Bezug auf die Vorbereitung des Rechtsstreits aufgewandt worden sind (s.a. Abs 3), also nicht schon solche Kosten, die lediglich zur außergerichtlichen Abwehr oder Durchsetzung von Forderungen aufgewandt worden sind, sondern prozessbezogene Aufwendungen.

Hinzu kommen die Kosten, die durch die anwaltliche Vertretung im Prozess angefallen sind. Insoweit wird die Kostenerstattungspflicht in Abs 2 näher geregelt.

Darüber hinaus sind die Parteikosten zu ersetzen. Dazu zählen insb Reisekosten der Partei, aber auch eine Entschädigung für die durch notwendige Reisen und Wahrnehmungen von Terminen entstandene Zeitversäumnis (Abs 1 S 2). Die Höhe der zu erstattenden Kosten richtet sich nach dem JVEG.

III. Kosten eines Anwalts.

1. Grundsatz.

 

Rn 4

Abs 2 ordnet an, dass in allen Prozessen die Kosten eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei zu erstatten sind, sofern keine gesetzlichen Ausnahmen greifen, wie etwa im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren (§§ 118 I 4, 127 IV). Erfasst werden damit alle Verfahren nach der ZPO, also nicht nur die Erkenntnisverfahren, sondern auch Beschlussverfahren, Mahnverfahren, selbstständige Beweisverfahren etc. AA ist zu Unrecht das OLG München (AGS 12, 558 = Rpfleger 13, 51 [OLG München 20.09.2012 - 11 W 1667/12]), das Abs 2 S 1 nur auf Rechtsstreite anwenden und iÜ eine Notwendigkeitsprüfung vornehmen will. In der Zwangsvollstreckung gilt § 788, der insoweit allerdings wiederum auf § 91 und damit auch auf Abs 2 S 1 verweist.

2. Reisekosten des Anwalts.

 

Rn 5

Näher geregelt ist auch, inwieweit die Reisekosten eines Anwalts zu erstatten sind

  • Reisekosten eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts sind immer zu erstatten, etwa zur Teilnahme an auswärtigen Beweisterminen (AG Zeitz AGS 19, 45 = NJW-Spezial 19, 125 [AG Zeitz 05.12.2018 - 4 C 164/17]),
  • Reisekosten eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts sind ebenfalls immer zu erstatten, also die Reisekosten für Fahrten zum Gericht und zu sonstigen auswärtigen Terminen. Eine Notwendigkeitsprüfung darf hier nicht vorgenommen werden (LG Krefeld JurBüro 11, 307 = RVGreport 11, 235; AGS 14, 424 = JurBüro 14, 377; AG Siegburg AGS 12, 594; LG Limburg AGS 13, 98; LG Gera AGS 14, 251; AG Gießen AGS 14, 544; LG Bonn AGS 15, 11); das gilt auch dann, wenn es sich beim Mandanten selbst um eine ortsansässige Anwaltskanzlei handelt (AG Bonn AGS 19, 201 = NJW-Spezial 19, 221 = AnwBl 19, 300 [AG Bonn 05.03.2019 - 112 C 15/19]),
  • Reisekosten eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts sind nur insoweit erstattungsfähig, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Es muss also eine besondere Notwendigkeit bestanden haben, einen Anwalt außerhalb des Gerichtsbezirks zu beauftragen. Ist dies gegeben, sind die Reisekosten ohne Einschränkung in voller Höhe zu übernehmen (BGH NJW 21, 3663 = JurBüro 21, 583). Ist dies nicht gegeben, sind dessen tatsächliche Reisekosten aber jedenfalls insoweit zu erstatten, als diese auch bei einem am entferntesten Ort des Gerichtsbezirks niedergelassenen Anwalt angefallen wären. Reisekosten eines nicht im Gerichtsbezirk ansässigen Anwalts sind daher nicht generell von der Kostenerstattung ausgeschlossen, sondern nur in ...

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