Rn 3

Die Weitergabe von Daten über das Pfändungsschutzkonto an und deren Verarbeitung durch Auskunfteien ist streng limitiert. Das Kreditinstitut darf die Führung eines Pfändungsschutzkontos durch den Kontoinhaber nur zu dem Zweck mitteilen, damit die Richtigkeit der Versicherung nach § 850k III überprüft werden kann, § 909 I 2. Die Weitergabe dieser Information zu anderen Zwecken ist unzulässig. Lediglich zu diesem Zweck dürfen Auskunfteien die Angabe verarbeiten. Sie dürfen diese Information nur auf Anfrage anderer Kreditinstitute an diese übermitteln, Abs 1 S 2. Sonstige Kunden der Auskunfteien dürfen diese Information nicht erhalten. Diese Verarbeitungsbeschränkung ist zwingendes Recht. Die Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist auch mit Einwilligung des Kontoinhabers unzulässig, Abs 1 S 3. Eine Einwilligung des Kontoinhabers ist wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB unwirksam.

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