Rn 10

Für die Verfahren nach Abs 1 S 2 und Abs 2 stellt § 906 III spezielle Verfahrensvorschriften auf. Diese Regeln gelten bei einer nachträglichen Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrags in den Fällen von § 850d I, II sowie bei der abweichenden Festsetzung eines pfändungsfreien Betrags durch das Vollstreckungsgericht aufgrund einer Angleichung an bundes- oder landesrechtliche Vorschriften. Für die Herabsetzung des pfändungsfreien Betrags nach Abs 1 S 1 ist eine Anwendung der besonderen Verfahrensregeln nicht vorgesehen.

 

Rn 11

Nr 1 verlangt vom Vollstreckungsgericht, regelmäßig die Bezifferung der Höhe des abweichenden Freibetrags. Im Einzelfall werden damit zugleich Ausnahmen von der Bezifferung zugelassen. Die Materialien verweisen dazu auf die Entscheidung des BGH v 10.11.11 (NJW 12, 79 [BGH 10.11.2011 - VII ZB 64/10]). Danach ist ein Blankettbeschluss zulässig, wenn das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet ist und deswegen nur der unpfändbare Betrag überwiesen wird, aber diese Zahlungen ständig in unterschiedlicher Höhe erfolgen. Da hier bereits das pfändungsfreie Einkommen, wenn auch durch den ArbG, berechnet worden ist, soll eine erneute Berechnung entbehrlich sein. Über diese Fallgestaltung hinaus ist aber keine Ausdehnung der Blankettbeschlüsse vorgesehen (BTDrs 19/19850, 43). Wird in dem Beschl über die Festsetzung eines abweichenden Betrags ein Arbeitgeber genannt, gilt der Erhöhungsbetrag nicht bei einem Arbeitgeberwechsel (Dresd NZI 21, 1086 [OLG Dresden 13.10.2021 - 13 U 560/21]).

 

Rn 12

Nr 2 verpflichtet das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob eine der in § 732 II bezeichneten Anordnungen zu erlassen ist. Voraussetzung ist ein Antrag des Schuldners nach § 906 II. Die Entscheidung nach § 906 III Nr 2 setzt sodann keinen besonderen Antrag des Schuldners voraus, sondern hat vAw zu ergehen. Das Vollstreckungsgericht soll die Anordnung erlassen, wenn aufgrund einer vorläufigen Prüfung dem Schuldner voraussichtlich ein erhöhter pfändungsfreier Betrag zusteht, aber das Risiko besteht, dass das Kreditinstitut den Betrag vor einer endgültigen Entscheidung an den vollstreckenden Gläubiger auszukehren hat. Das Vollstreckungsgericht kann dazu durch einstweilige Anordnung die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einstellen oder bestimmen, sie nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen.

 

Rn 13

Schließlich ordnet Nr 3 eine entspr Anwendung von § 905 S 2 an. Das Vollstreckungsgericht hat den Schuldner deswegen auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen Antrag nach § 907 I 1 zu stellen. Dazu müssen nach dem Vorbringen des Schuldners unter Beachtung der von ihm vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sein können. Nach § 907 I 1 kann unter bestimmten Voraussetzungen das Vollstreckungsgericht auf Antrag festsetzen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten nicht der Pfändung unterworfen ist.

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