Rn 8

Die Fiktion des S 1 tritt erst zu dem Zeitpunkt ein, zu welchem der Titel die formelle Rechtskraft (§ 705) erlangt (Dresd 2.8.22 – 4 U 143/22 Rz 4 = NJW-RR 22, 1643), vorläufige Vollstreckbarkeit genügt nicht (München NJW-RR 22, 812 [OLG München 24.01.2022 - 34 Wx 437/21]). Dies gilt selbst dann, wenn es um einen Anspruch auf Zustimmung zur (Eltern-) Teilzeitbeschäftigung geht, der wegen der zeitlichen Begrenzung der Elternzeit leerzulaufen droht (ArbG Solingen 3.12.15 – 3 Ca 1425/15 Rz 35). Zum Rechtsstreit nach § 558b II BGB s.o. Rn 3. Einer vorläufigen Vollstreckbarerklärung kommt lediglich iRd § 895 und § 16 HGB sowie bei der Kostenfestsetzung (da insoweit vollstreckbar, s LG München I 4.5.21 – 33 O 772/20 Rz 77) Bedeutung zu. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 894 S 1 und einem Umkehrschluss aus § 895 S 1 (München 25.1.22 – 34 Wx 437/21 Rz 19). Wegen des Vorrangs von § 894 kann der Gläubiger vor Eintritt der formellen Rechtskraft seinen Anspruch nicht nach den §§ 887 f vollstrecken.

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