Rn 14

Die Partei kann die Prozessführung nachträglich genehmigen. Die Genehmigung kann nur für die gesamte Prozessführung erfolgen, eine Beschränkung auf einzelne Prozesshandlungen ist nicht zulässig und auch für den genehmigten Teil wirkungslos (BGH NJW 87, 130 [BGH 19.07.1984 - X ZB 20/83]; Zö/Althammer § 89 Rz 10; Musielak/Voit/Weth § 89 Rz 14; einschränkend St/J/Jacoby § 89 Rz 16; MüKoZPO/Toussaint § 89 Rz 21), weshalb die Genehmigung nicht auf eine Instanz beschränkt werden kann (München Urt v 9.5.19 – 23 U 2693/18 Rz 43). Die Genehmigung wirkt in die Vergangenheit, weshalb die Partei für das weitere Verfahren einen anderen Bevollmächtigten bestellen kann (St/J/Jacoby § 89 Rz 12; MüKoZPO/Toussaint § 89 Rz 8).

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