Rn 5

Wenn der Schuldner die Offenbarungsversicherung nicht freiwillig abgibt, kann der Gläubiger beim Vollstreckungsgericht einen Termin zu ihrer Abgabe beantragen (wegen § 78 III ohne Anwaltszwang). Dann wird der Schuldner ordnungsgemäß vom Rechtspfleger gem §§ 214 ff vAw geladen (§ 329 II 2; Anwalt und Gläubiger sind zu benachrichtigen). Die Terminsbestimmung selbst stellt noch keine Maßnahme der Zwangsvollstreckung dar (hM; Ddorf MDR 94, 306 [OLG Düsseldorf 12.07.1993 - 3 W 253/93]), sondern steht der Aufforderung zur freiwilligen Erfüllung gleich. Deswegen müssen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vom Gläubiger noch nicht im Antrag nachgewiesen werden, sondern erst bei Vorgehen nach Abs 2 (MüKoZPO/Gruber Rz 7).

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