Rn 4

§ 889 regelt die sachliche (nach § 802 ausschl) Zuständigkeit des AGs als Vollstreckungsgericht nach § 764, auch bei arbeitsgerichtlichen (§ 62 II 1 ArbGG) Titeln (Wieczorek/Schütze/Rensen Rz 9). Die Zuständigkeit des Prozessgerichts betrifft sowohl die Terminsbestimmung und die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als auch deren Vollstreckung. IRd funktionellen Zuständigkeit ist der Rechtspfleger für die Terminsbestimmung und die eidesstattliche Versicherung zuständig (§ 20 I Nr 17 RPflG), für das Verfahren nach §§ 889 II, 888 hingegen (also die Vollstreckung) ausschl der Richter (unstr; wegen § 4 II Nr 2a RPflG). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich in erster Linie nach §§ 13, 17, also dem (Wohn-)Sitz. Sonst entscheidet der Aufenthaltsort, äußerstenfalls ist das AG im Bezirk des Prozessgerichtes des ersten Rechtszuges zuständig, Abs 1 S 1.

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