Rn 52

Gegen den Anordnungsbeschluss kann der Schuldner die sofortige Beschwerde einlegen (§§ 567 I Nr 1, 793). Das rechtliche Interesse des Schuldners liegt darin, dass die Aufhebung des Beschlusses Voraussetzung für die Rückzahlung eines Zwangsgeldes an den Schuldner ist (BayObLG NJW-RR 22, 47 [BayObLG 22.04.2021 - 1 ZBR 74/20] Rz 29 ff). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (str; so Köln NJW-RR 04, 716, 717: § 570 I finde entgegen seinem Wortlaut keine Anwendung, weil dies dem Willen des Gesetzgebers widerspreche; aA BGH NJW 11, 3791, 3792 [BGH 17.08.2011 - I ZB 20/11]; Musielak/Voit/Lackmann Rz 14). Ob ein Anordnungsbeschluss ohne Weiteres gegenstandslos wird und keiner Aufhebung mehr bedarf, wenn er nach Erlass, aber vor Rechtskraft erfüllt wird (sodass die sofortige Beschwerde unzulässig wird), wird unterschiedlich beurteilt (dafür LAG Hessen 20.8.13 – 12 Ta 313/13 Rz 6, dagegen LAG Hamm 10.1.17 – 12 Ta 567/16 Rz 20).

 

Rn 53

Ein wegen Abs 2 unzulässiger Androhungsbeschluss ist nach § 793 mittels sofortiger Beschwerde anfechtbar (Stuttg MDR 95, 92, 93; Hamm NJW-RR 87, 765, 766), und zwar allein wegen der Kosten (vgl Karlsr FamRZ 94, 54, 55). Eine andere, abzulehnende Ansicht meint, gegen die Androhung seien keine Rechtsmittel des Schuldners statthaft (Bremen InVo 00, 399 [BGH 29.06.2000 - IX ZB 23/97]), weil Abs 2 dem Gläubigerschutz, nicht dem Schuldnerschutz diene. Aber auch dessen Belange sind zu berücksichtigen. Zu den Rechtsbehelfen iÜ vgl die Kommentierung des § 887.

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