Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung eines Zwangsgeldbeschlusses. Vornahme der titulierten Handlung. Wegfall Rechtsschutzbedürfnis

 

Leitsatz (amtlich)

Wird der titulierte Anspruch nach Erlass eines Zwangsgeldbeschlusses erfüllt, wird der erlassene Zwangsgeldbeschluss mit der Vornahme der titulierten Handlung ohne weiteres gegenstandslos und bedarf keiner Aufhebung mehr.

Die eingelegte sofortige Beschwerde wird damit unzulässig, weil es am Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses fehlt (Musielak/Lachmann ZPO 7. Aufl. § 888 Rz. 14, 15; OLG Zweibrücken InVo 1998, 330, 331).

 

Normenkette

ZPO §§ 888, 793

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 19.02.2013; Aktenzeichen 8 Ca 4798/12)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde gegen den Zwangsgeldbeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 17. Mai 2013 - 8 Ca 4798/12 - wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Schuldner wendet sich mit seiner am 05.06.2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde gegen einen ihm am 18.06.2013 zugestellten Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom 17.05.2013, durch den er zur Erfüllung der im arbeitsgerichtlichen Urteil vom 19.02.2013 auferlegten Verpflichtung zur Zeugnisberichtigung durch Verhängung von Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft angehalten worden ist.

Der Schuldner übersandte der Gläubigerin am 12.07.2013 ein korrigiertes Arbeitszeugnis, das diese als Erfüllung der Verpflichtung aus dem Urteil des Arbeitsgerichts anerkannt hat.

Der Schuldner behauptet, bereits im März 2013 ein Arbeitszeugnis übersandt zu haben. Er ist der Ansicht, nach der unstreitigen Übersendung des Zeugnisses am 12.07.2013 sei die Zwangsvollstreckung nunmehr endgültig einzustellen.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 62 Abs.2 S.1 ArbGG, 793 ZPO an sich statthaft und wurde gemäß § 569 Abs.1 ZPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Zwangsmittelbeschlusses eingelegt. Sie ist dennoch unzulässig, weil kein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des Beschlusses mehr besteht. Das folgt aus der zwischenzeitlichen eingetretenen Erfüllung des titulierten Anspruchs.

Wird die in Rede stehende Verpflichtung erst nach Erlass des Zwangsgeldbeschlusses erfüllt, wird die sofortige Beschwerde unzulässig, weil der Zwangsgeldbeschluss mit der Vornahme der Handlung ohne weiteres gegenstandslos wird. Er bedarf keiner Aufhebung im Beschwerdeverfahren mehr. Damit fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Aufhebung des Beschlusses. (Musielak/Lackmann ZPO 6. Aufl. 2008 § 888 Rz. 14, 15; OLG Zweibrücken InVo 1998; 330,331).

Die Erfüllung des titulierten Anspruchs ist hier unstreitig erst nach Erlass des Zwangsgeldbeschlusses, nämlich am 12.07.2013 eingetreten. Dass der Schuldner bereits im März 2013 ein korrigiertes Zeugnis übersandt hat, vermochte er nicht nachzuweisen.

Der Schuldner hat gem. § 97 ZPO die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§§ 78 S.2, 72 Abs.2 ArbGG) war nicht ersichtlich.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI6379955

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