Rn 48

Wegen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist Zwangshaft nur dann zulässig, wenn Zwangsgeld nicht ausreichend erscheint, den Willen des Schuldners zu beugen (hM; Zweibr JurBüro 03, 494). Die Ersatzzwangshaft muss verhältnismäßig sein (LAG Hessen 30.12.20 – 8 Ta 313/20 Rz 22). Zu Besonderheiten bei der ersatzweisen Anordnung von Zwangshaft gegen eine Erbengemeinschaft s Bambg ZEV 16, 580 [OLG Bamberg 16.06.2016 - 4 W 42/16] Rz 27 ff (Angabe erforderlich, in welcher Reihenfolge und in welchem anteiligen Umfang die Zwangshaft gegen die Mitglieder der Erbengemeinschaft angeordnet werden soll). Der Kläger ist indes nicht zu einem erfolglosen Vollstreckungsversuch verpflichtet. So etwa, wenn aufgrund einer vorliegenden Vermögensauskunft offensichtlich ist, dass der Vollstreckungsversuch erfolglos bleiben wird (LAG Hessen 30.12.20 – 8 Ta 313/20 Rz 24f). Zur Zwangshaft gegen Behördenleiter siehe Kring NVwZ 19, 23.

 

Rn 49

Die Festsetzung einer bestimmten Haftdauer ist nicht nötig. Das Mindestmaß liegt bei einem Tag (Art 6 II 1 EGStGB), die Höchstdauer bei sechs Monaten (§§ 888 I 3, 802g ff). Wenn Zwangshaft hilfsweise nach Zwangsgeld angeordnet wird, ist für die Ersatzzwangshaft eine bestimmte Dauer im Verhältnis zur Höhe des Zwangsgeldes festzusetzen (LAG Berlin-Brandenburg AE 17, 128 Rz 10). Unzulässig ist der Erlass der Haft aus Gnade (Begnadigung), da der Gläubiger Herr über die Zwangsvollstreckung ist und eine Begnadigung die Vollstreckbarkeit des Urt beseitigen würde (vgl St/J/Brehm Rz 28, 29).

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