Rn 19

Minderjährigen, die elterlicher Sorge unterstehen und mit den Eltern zusammenwohnen, werden Räume idR nicht zum selbstständigen Gebrauch überlassen. Die Räumungsvollstreckung erfordert deshalb nur einen Titel gegen die Eltern bzw den Elternteil als alleinige Besitzer, weil die Minderjährigen weder Besitzer noch Mitbesitzer sind (BGH NJW 08, 1959; LG Lüneburg NJW-RR 98, 662 [LG Lüneburg 12.02.1998 - 1 S 244/97]; St/J/Bartels Rz 8; Wiek Anm zu AG Ludwigshafen aR WuM 10, 45). Selbst bei Zuweisung eines eigenen Zimmers an ein erwachsenes Kind und dessen eigener Haushaltsführung in der elterlichen Wohnung gilt das Gleiche. Bei Zusammenleben von Eltern und Kind ändert sich durch die Volljährigkeit nichts an den Besitzverhältnissen (BGH NJW 08, 1959, 1960 mwN zur aA; Hambg MDR 91, 453; Wiek Anm zu AG Ludwigshafen aR WuM 10, 45; Arzt/Schmidt ZMR 94, 90). Sie können regelmäßig als Besitzdiener (§ 855 BGB) statt als Mit- oder Teilbesitzer angesehen werden (AG Wiesbaden WuM 15, 633). Nur in Ausnahmefällen, etwa bei eigener Mietzinsentrichtung, eigenem Hausstand oder einem abgeschlossenen Lebensbereich in der elterlichen Wohnung, kann (Mit-)Besitz des Kindes gegeben sein, so dass in diesen Fällen ein Räumungstitel auch gegen dieses erforderlich ist (LG Heilbronn Rpfleger 05, 154; LG Saarbrücken DGVZ 18, 183 Rz 10 ff; Zö/Seibel Rz 9; Becker-Eberhard FamRZ 94, 1302; so etwa beim 47-jährigen Sohn, der seine hilfsbedürftige Mutter pflegt, AG Ahaus 30.3.22 – 6 M 222/22 Rz 26). Für den GV nicht erkennbare Besitzrechte eines Kindes sind im Rechtsbehelfsverfahren zu verfolgen.

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