Rn 20

Das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung bestimmt sich gem § 883 II 3 nach §§ 478–480, 483, 802f IV. Daneben finden die §§ 802g–802i sowie 802j I und II entspr Anwendung. Die Zuständigkeit zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung liegt gem §§ 883 II 2, 802e beim GV des Vollstreckungsgerichts (§ 764 II) (AG Tiergarten 14.12.16 – 3022 Js 4131/15 Rz 6). Der GV bestimmt dafür einen Termin. Hierfür kann er den Schuldner in seine Geschäftsräume laden oder die Versicherung in der Schuldnerwohnung abnehmen (Zö/Seibel Rz 14). Der Gläubiger wird über den Termin informiert. Der Gläubiger muss durch Vorlage des Gerichtsvollzieherprotokolls nur nachweisen, dass die herauszugebende Sache nicht beim Schuldner vorgefunden wurde.

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