Rn 21

Als Sicherungshypothek ist auch die Zwangssicherungshypothek streng akzessorisch. Erlischt die Forderung nach Eintragung der Hypothek, dann erwirbt der Eigentümer des Grundstücks die Hypothek als Eigentümergrundschuld gem § 1163 BGB (BGH NJW 77, 48 [BGH 30.04.1976 - V ZR 200/74]). Dies gilt auch, wenn der Berechtigte auf die Zwangssicherungshypothek verzichtet hat (Schlesw FGPrax 21, 255 [OLG Schleswig 12.10.2021 - 2 Wx 51/20]). War der titulierte Anspruch zum Zeitpunkt der Eintragung der Zwangshypothek bereits erloschen, so steht die Hypothek ebenfalls dem Eigentümer zu. Er muss sein Recht in diesem Fall mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen (Schuschke/Walker/Kessen/Thole Rz 18). Wenn Schuldner und Eigentümer des Grundstücks nicht identisch sind, was auch bei der Zwangshypothek vorkommen kann, wenn ein mit einer Zwangshypothek belastetes Grundstück weiterveräußert wird, gilt auch § 1164 BGB. Die Sicherungshypothek geht auf den persönlichen Schuldner über, soweit er von dem Eigentümer Ersatz verlangen kann. Da die Restschuldbefreiung die Forderung in eine unvollkommene Verbindlichkeit umwandelt, begründet sie keinen Anspruch auf Erteilung einer Löschungsbewilligung für eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetragene Zwangshypothek (BGH NZI 21, 184 [BGH 10.12.2020 - IX ZR 24/20]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge