Rn 20

Die Verwertung der Sicherungshypothek erfolgt durch Zwangsversteigerung. Der Gläubiger kann gem § 867 III aus der Sicherungshypothek die Zwangsversteigerung betreiben, es bedarf keines dinglichen Titels gegen den Eigentümer. Zur Antragstellung genügt die Vorlage des Vollstreckungstitels, auf welchem die Eintragung der Sicherungshypothek vermerkt ist. Eine erneute Zustellung ist nicht erforderlich. Gegen den Erben des Schuldners kann die Klausel gem § 727 umgeschrieben werden, dann ist die erneute Zustellung wegen § 750 notwendig (Zö/Seibel Rz 20). Die Zwangssicherungshypothek ersetzt allerdings nicht in allen Fällen der Vollstreckung einen dinglichen Titel. So kann der Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek nicht aus dieser die Pfändung einer Mietforderung mit der Wirkung des § 1124 II BGB betreiben. Nach dem Wortlaut von § 867 III ersetzt die Hypothek nur bei Verwertung durch Zwangsversteigerung den dinglichen Titel (BGH NJW 08, 1599 [BGH 13.03.2008 - IX ZR 119/06]). Bei Veräußerung des belasteten Grundstücks muss gegen den neuen Eigentümer ein gesonderter Duldungstitel erwirkt werden. Der Weg des § 867 III ist nur gangbar, solange der Schuldner als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist (BGH FamRZ 07, 1092). Allerdings kann der neue Eigentümer in diesem Verfahren nur die Einwendungen und Einreden geltend machen, die auch dem Vollstreckungsschuldner zugestanden hätten. Der Gläubiger der Zwangssicherungshypothek muss weder Bestand noch Höhe der persönlichen Forderung darlegen und beweisen, anders als bei der Sicherungshypothek gem § 1147 BGB, auch nicht gegen den neuen Eigentümer (BGH NJW 88, 828 [BGH 19.11.1987 - IX ZR 251/86]). Das liegt darin begründet, dass bereits ein rechtskräftiger Titel Grundlage der Eintragung war und die Belastung für den neuen Eigentümer konkret aus dem Grundbuch zu entnehmen war. Die Rechtskraft des zu Grunde liegenden Titels wirkt auch gegen den neuen Eigentümer. Im Umkehrschluss muss der Gläubiger gegen den neuen Eigentümer Bestand und Höhe beweisen, wenn der Vollstreckungstitel nicht materiell rechtskräftig war (BGH NJW 94, 460 [BGH 18.11.1993 - IX ZR 244/92]). Dem neuen Eigentümer steht in diesem Fall die Klage gem § 767 zu.

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