Rn 23

Die Eintragung einer Zwangshypothek ist nicht nur eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern verfahrensrechtlich zugleich ein Grundbuchgeschäft. Das Grundbuchamt hat daher sowohl die vollstreckungsrechtlichen Anforderungen als auch die grundbuchrechtlichen Eintragungsvoraussetzungen zu beachten (BGH NJW 01, 3627 [BGH 13.09.2001 - V ZB 15/01]). Bei Anträgen des Finanzamts als Vollstreckungsbehörde ist dagegen der Prüfungsumfang beschränkt Das Finanzamt hat zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Insoweit unterliegt dies nicht der Beurteilung des Grundbuchamts (München FGPrax 19, 161 [OLG München 09.04.2019 - 34 Wx 281/17]). Wird trotz vollstreckungsrechtlichem Mangel die Sicherungshypothek eingetragen, so ist sie nach hM nicht nichtig, sondern anfechtbar (München NJW 16, 2815 [OLG München 15.04.2016 - 34 Wx 34/16]; 19, 2134). Sie entsteht bei Heilung des Mangels mit rangwahrender Wirkung. So zB wenn bei Eintragung der Zwangshypothek die Zustellung des Titels noch nicht erfolgt und die Wartefrist des § 750 II noch nicht abgelaufen war, aber zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts beide Voraussetzungen vorliegen (Hamm Rpfleger 97, 393). Anders ist es, wenn ein unheilbarer Mangel besteht und dieser sich bereits aus dem Eintragungsvermerk bzw den Eintragungsunterlagen ergibt. Dann ist die Hypothek nichtig, das Grundbuch unrichtig. Bsp: Fehlender Vollstreckungstitel (vgl BGHZ 121, 98), Betrag unter 750 EUR.

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