Rn 12

Für die Zwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil an einer KG gelten gem § 161 II HGB die Vorschriften über die OHG soweit nichts anderes bestimmt ist. Deswegen kann auf die Ausführungen zur OHG (Rn 10 f) und GbR (Rn 3 ff) verwiesen werden. Gepfändet werden kann sowohl der Anteil eines Komplementärs als auch eines Kommanditisten. Die Kündigung ist selbst bei einer Publikums-KG auch ggü den Kommanditisten auszusprechen (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Lorenz § 859 Rz 14).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge