Rn 12
Für die Zwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil an einer KG gelten gem § 161 II HGB die Vorschriften über die OHG soweit nichts anderes bestimmt ist. Deswegen kann auf die Ausführungen zur OHG (Rn 10 f) und GbR (Rn 3 ff) verwiesen werden. Gepfändet werden kann sowohl der Anteil eines Komplementärs als auch eines Kommanditisten. Die Kündigung ist selbst bei einer Publikums-KG auch ggü den Kommanditisten auszusprechen (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Lorenz § 859 Rz 14).
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