Rn 4

Ist der Anspruch auf Eigentumsübertragung gerichtet, muss der Sequester die Übertragung an den Schuldner gem § 848 II bewirken, mit der Sicherungshypotheken zugunsten der Gläubiger im Rang ihrer Pfändungen entstehen (Wieczorek/Schütze/Lüke § 855 Rz 3). Die Eintragung der Sicherungshypotheken hat der Sequester zu bewilligen. Zu den Aufgaben des Sequesters vgl § 848 Rn 9 ff. Damit sind die Gläubiger noch nicht befriedigt. Wollen sie die Zwangsvollstreckung aus dem Grundstück betreiben, müssen sie einen erneuten Vollstreckungsantrag nach den §§ 848 III, 866 sowie den §§ 15, 146 ZVG stellen oder auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Hypothek klagen, § 1147 BGB (§ 848 Rn 16).

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