Rn 16

Mit Eigentumserwerb des Schuldners und Eintragung der Sicherungshypothek im Grundbuch endet die Zwangsvollstreckung nach § 848. Um eine Befriedigung für seine Forderung zu erlangen, muss der Gläubiger einen neuen Vollstreckungsantrag nach den §§ 848 III, 866 sowie den §§ 15, 146 ZVG stellen. Der Gläubiger kann aber auch auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus der Hypothek klagen, § 1147 BGB.

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