Rn 20

Der notwendige Unterhalt ist für den nicht erwerbsfähigen Schuldner nach den §§ 28 ff SGB XII zu berechnen. Als Basisbedarf ist zunächst der Regelsatz nach § 28 SGB XII von derzeit EUR 502,– anzusetzen (vgl Rn 13). Zu diesem Grundbetrag sind die angemessenen tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung gem § 29 SGB XII hinzuzurechnen (vgl Rn 15 f). Anzusetzen sind auch die Aufwendungen für Mehrbedarfe nach § 30 SGB XII, etwa bei Erwerbsminderungen, sowie die Versicherungs- und Vorsorgeaufwendungen nach den §§ 32 f SGB XII. Zu berücksichtigen sind außerdem die einmaligen Bedarfe nach § 31 SGB XII für eine Erstausstattung der Wohnung bzw für Kleidung. Diese Kosten können regelmäßig mit 30 % des Regelsatzes pauschaliert werden (10 % Hamm JurBüro 84, 1900, 1901; 20 % Köln JurBüro 96, 493, 494; 30 % Köln NJW-RR 93, 1156; LG Stuttgart Rpfleger 90, 173; regelmäßig 50 % Frankf Rpfleger 01, 38, 39 [OLG Schleswig 27.09.2000 - 2 W 148/00]).

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