Rn 16

Bezieht der Schuldner unterschiedliche Einkommensbestandteile von einem ArbG, sind diese nach den allgemeinen Regeln vom Drittschuldner zusammenzurechnen und daraus die Pfändungsfreibeträge zu bestimmen, wie sich aus dem Zusammenwirken von § 832 mit § 850a und § 850c ergibt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die verschiedenen Zahlungsverpflichtungen aus einem Vertrag, aus einer Zusatzvereinbarung zu einem Vertrag oder aus mehreren Verträgen zwischen den gleichen Parteien resultieren. Der Pfändungsfreibetrag ist aus dem Gesamteinkommen des Schuldners zu berechnen.

 

Rn 17

Eine grdl andere Situation besteht, wenn der Schuldner Arbeitseinkommen von mehreren ArbG bezieht. Von einer Forderungspfändung werden nur die Ansprüche des Schuldners gegen einen Drittschuldner erfasst. In einem Pfändungsbeschluss kann daher allein das Arbeitseinkommen des Schuldners bei einem ArbG gepfändet werden. Bezieht der Schuldner Einkünfte von mehreren ArbG, die durch verschiedene Beschl gepfändet werden, gilt für jede Pfändung prinzipiell die Freigrenze aus § 850c (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850e Rz 5).

 

Rn 18

Soll es zu keinen Wertungswidersprüchen kommen, müssen bei mehreren gepfändeten Einkommen die gleichen Wirkungen eintreten, wie bei der Einkommenspfändung allein bei einem ArbG. Sonst könnte die in den Pfändungsgrenzen von § 850c ausgedrückte Interessenabwägung zwischen Existenzsicherung und Zugriffsgewährleistung nicht mehr sachgerecht abgebildet werden. Der Schuldner hätte es dann in der Hand, durch Aufspaltung seiner Arbeitsbeziehungen den Pfändungsschutz zu multiplizieren. § 850e Nr 2 ermöglicht es deswegen, durch einen Beschl des Vollstreckungsgerichts mehrere Arbeitseinkommen zusammenzurechnen (LG Wuppertal JurBüro 22, 164).

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