Rn 48

Bei den Wirkungen der Pfändung ist zu unterscheiden. Für das nach § 850c pfändbare Einkommen gilt das Prioritätsprinzip aus § 804 auch im Verhältnis zwischen einfachen und bevorrechtigten Gläubigern. Bei kollidierenden Ansprüchen zwischen den Unterhaltsgläubigern ersetzt das Rangprinzip aus Abs 2 den Prioritätsgedanken. Nach ihrer systematischen Stellung gilt die Rangordnung für das nach § 850d erweitert pfändbare Einkommen. Aufgrund des Wortlauts von Abs 2 und seiner Zielsetzung einer allgemeinen Kollisionsentscheidung gilt der Ranggrundsatz nicht nur für den Vorrechtsbereich, sondern für das gesamte wegen eines Unterhaltsanspruchs gepfändete Einkommen.

 

Rn 49

Liegt keine frühere Pfändung vor und bestehen keine vor- oder gleichrangigen Unterhaltsansprüche, ist der über den notwendigen Unterhalt des Schuldners hinausgehende Betrag auf Antrag für gepfändet zu erklären. Bestehen Ansprüche vorrangiger Unterhaltsgläubiger, ist der notwendige Unterhalt des Schuldners um deren tatsächliche Ansprüche zu erhöhen. Nachrangige Gläubiger sind bei der Bemessung des Freibetrags nicht zu berücksichtigen (Kreutzkam JurBüro 09, 60, 63).

 

Rn 50

Genügt das pfändbare Einkommen unter Berücksichtigung vorrangiger Unterhaltsgläubiger nicht, um den Gläubiger und die mit ihm gleichrangigen Unterhaltsberechtigten zu befriedigen, ist der pfändbare Anteil im Verhältnis des jeweiligen Unterhaltsbedarfs zu bestimmen und die auf den Vollstreckungsgläubiger entfallende Quote zu pfänden (St/J/Würdinger § 850d Rz 23). Hat der privilegierte Gläubiger allein eine Pfändung nach § 850c beantragt und folgt die Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs nach, sind auf den Unterhaltsanspruch auf Antrag gem § 850e Nr 4 zunächst die der erweiterten Pfändung unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen (§ 850e Rn 41 ff). Reicht das Einkommen des Schuldners nicht aus, um die mit dem beitreibenden Unterhaltsgläubiger gleichrangigen Berechtigten, vgl Abs 2, zu befriedigen, ist der pfändbare Betrag aufzuteilen. Die Verteilung hat grds nicht nach Kopfteilen, sondern im Verhältnis des jeweiligen Unterhaltsbedarfs zu erfolgen (AG Zeitz JurBüro 20, 554; Stöber/Rellermeyer Rz C.318; aA BeckOKZPO/Riedel § 850d Rz 26). Nur wenn dieser nicht bekannt ist oder gleich hohe Unterhaltsansprüche bestehen, kommt eine gleichmäßige Aufteilung in Betracht. Teilweise wird eine Begrenzung auf die Unterhaltsansprüche der entsprechenden Personen verlangt (LG Gera NZFam 19, 692).

 

Rn 51

Besteht eine frühere, aber nicht privilegierte Pfändung, ist die Vollstreckung für den Unterhaltsgläubiger auf den Vorrechtsbereich zu beschränken, dh auf die Differenz zwischen dem nach § 850d unpfändbaren Betrag und der Pfändungsfreigrenze nach § 850c. Ggf sind die Quoten für gleichrangige Unterhaltsgläubiger zu berücksichtigen. Der Beschl wird mit der Zustellung an den Drittschuldner wirksam. Im Einziehungsprozess ist das Prozessgericht an die Festsetzung des Vollstreckungsgerichts gebunden (BAG NJW 61, 1180, 1181 [BAG 11.01.1961 - 5 AZR 295/60]; LAG Düsseldorf NZA-RR 02, 35, 36 [LAG Düsseldorf 06.03.2001 - 16 Sa 1765/00]).

 

Rn 52

Liegt eine frühere Pfändung für einen vorrangigen Gläubiger vor, ist zu unterscheiden, ob die Bevorrechtigung aus § 850d oder § 850f II folgt. Bei einer Privilegierung aus § 850d gilt im Vorrechtsbereich das Rang- und iÜ das Prioritätsprinzip (Zö/Herget § 850d Rz 21). Einer früheren Pfändung für einen gleichrangigen Gläubiger kommt für das erweitert pfändbare Einkommen keine Bedeutung zu. Das Prioritätsprinzip wird dort durch die Rangfolge des § 850d II verdrängt (Wieczorek/Schütze/Lüke § 850d Rz 48). Bei einer Konkurrenz mit einer Privilegierung aus § 850f II ist § 850d vorrangig, selbst wenn aus § 850f II prioritär in den Vorrechtsbereich vollstreckt wurde, weil dem Schuldner ein zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten notwendiger Einkommensteil bleiben muss, § 850d I 2 (Stöber/Rellermeyer C.466). Ggf hat ein Änderungsantrag nach § 850g zu erfolgen.

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