Rn 50

Im Unionsrecht gilt nach Art 41 I 1 EuGVVO für das Verfahren zur Vollstreckung der in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung das Recht des ersuchten Mitgliedstaats. Die Pfändungsfreigrenzen für die Vollstreckung aus einem deutschen Titel in ein in einem Mitgliedstaat erwirtschaftetes Einkommen sind insoweit nach dem Recht des Staats zu bestimmen, in dem der Gegenstand belegen ist, also das Einkommen erworben wird. Eine Forderung ist beim Drittschuldner belegen. Auch nach autonomem deutschem Recht ist aufgrund des Territorialitätsprinzips auf das Recht des Orts abzustellen, an dem die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird (BGH NJW-RR 13, 880 [BGH 20.12.2012 - IX ZR 130/10] Rz 18). Die deutschen Vollstreckungsregeln gelten dagegen bei einem im Ausland lebenden Schuldner mit Bezügen, die deutschem materiellem Recht unterliegen. Eine Herabsetzung ist auch nicht zulässig, wenn die Lebenshaltungskosten im Ausland niedriger sind (Heilbronn Rpfleger 06, 330 [LG Heilbronn 12.01.2006 - 1 T 9/06]; Zö/Herget § 850c Rz 2). Zum Insolvenzverfahren Rn 51 f.

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