Rn 51

Zur Insolvenzmasse gehören gem § 36 I 2 InsO iVm § 850c die nach der Tabelle pfändbaren Anteile des Arbeitseinkommens. Entspr gilt gem § 292 I 3 InsO im Treuhandverfahren. Anwendbar ist auch Abs 6 (BGH NZI 10, 141 Rz 14). In beiden Verfahren sind Insolvenzverwalter bzw Treuhänder aufgrund der gesetzlichen Verweisung berechtigt und verpflichtet (LG Dortmund BeckRS 19, 41749), einen Antrag nach Abs 6 zu stellen (BGH NZI 10, 578 Rz 6; WM 11, 2372 Rz 12). Ohne einen Antrag und eine gerichtliche Entscheidung darf nicht von einem verringerten Pfändungsfreibetrag nach § 850c VI ausgegangen werden, und zwar selbst dann nicht, wenn der Schuldner eine entspr Erklärung abgegeben hat (Ahrens NJW-Spezial 17, 725). Eine Vereinbarung zwischen dem Insolvenzverwalter und dem Schuldner oder dem Drittschuldner bindet als vollstreckungserweiternde Abrede nicht, auch nicht für die Vergangenheit. Bei der Billigkeitsentscheidung muss die wirtschaftliche Lage des Gläubigers unberücksichtigt bleiben (BGH NJW-RR 09, 1279 [BGH 07.05.2009 - IX ZB 211/08] Rz 11; Ahrens NZI 09, 423, 424). Für die Entscheidungen ist das Insolvenzgericht nach § 36 IV 1, 3 InsO zuständig. Dies gilt auch bei Anträgen nach Abs 4 (BGH NJW 12, 393 [BGH 03.11.2011 - IX ZR 45/11] Rz 12) bzw auf Grundlage eines Schuldenbereinigungsplanverfahrens (BGH NZI 08, 384 [BGH 21.02.2008 - IX ZR 202/06] Rz 14).

 

Rn 52

Im internationalen Insolvenzrecht gilt nach Unionsrecht, Art 4 II lit b) EuInsVO aF = Art 7 II lit b) EuInsVO nF, sowie nach autonomem deutschem Recht, § 335 InsO, für die Bestimmung der Insolvenzmasse das Recht des Eröffnungsstaats. Umstritten war, ob nach autonomem deutschem Recht für ein inländisches Insolvenzverfahren über einen Schuldner mit ausländischen Einkünften die nach § 36 I 2 zu bemessenden deutschen Pfändungsgrenzen (LG Passau NZI 14, 1019 [BGH 18.09.2014 - IX ZB 72/13]) oder die Pfändungsschranken des anderen (Mitglied)Staats gelten (AG Passau NZI 09, 820; AG München NZI 10, 665). Um dem Schuldner die Anwendung der deutschen Pfändungsschutzvorschriften zu ermöglichen, bestimmt der BGH die Pfändbarkeit insoweit nach der lex fori concursus, also nach dem Insolvenzstatut und damit dem deutschen Recht (BGH NZI 17, 816 [BGH 20.07.2017 - IX ZB 63/16] Tz 15 ff; Eichel NZI 17, 790). Bei einem inländischen Insolvenzverfahren und Einkünften des Schuldners in der Schweiz soll nach Ansicht des LG Hamburg (ZInsO 17, 1566) keine schematische Anwendung der §§ 850c ff geboten sein. Dies überzeugt nicht, ggf wäre § 850f I heranzuziehen.

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