Rn 28

Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ergeht durch einen zu begründenden Beschl (BGH NZI 18, 705 Rz 25; LG Düsseldorf JurBüro 83, 1575). Infolge der Billigkeitsentscheidung muss der Beschl ausdrücklich ergehen, eine konkludente Pfändung ist ausgeschlossen (BGH NZI 18, 705 [BGH 25.01.2018 - IX ZR 104/17] Rz 25). Dies gilt für alle Tatbestände des § 850b I. Wird dem Antrag des Gläubigers stattgegeben, ergeht ein Pfändungsbeschluss (Zö/Herget § 850b Rz 16). Die Bezüge sind dann nach den für das Arbeitseinkommen geltenden Grundsätzen zu pfänden, Abs 2. Die genannten Bezüge sind in die Berechnung der Pfändungsfreigrenzen aus § 850c einzustellen, was für die Erfolgsaussichten eines Pfändungsantrags berücksichtigt werden muss. Das Existenzminimum ist gem § 850f I zu gewährleisten. Eine privilegierte Vollstreckung gem §§ 850d, 850f II ist zulässig. Mehrere Einkünfte sind nach Maßgabe von § 850e zusammenzurechnen.

 

Rn 29

Ein Blankettbeschluss ist zulässig, wenn sich der Schuldner im Anhörungsverfahren nicht geäußert hat, denn es obliegt va ihm, sich auf eine beschränkte Leistungsfähigkeit zu berufen und auf bestehende Unterhaltsverpflichtungen hinzuweisen. Erst anschließend muss der Gläubiger Stellung nehmen (BGH NJW-RR 05, 869, 870 [BGH 05.04.2005 - VII ZB 15/05]; Meller-Hannich DGVZ 09, 69, 73f). Der Beschl wird mit der im Parteibetrieb, §§ 191 ff, durchzuführenden Zustellung an den Drittschuldner wirksam. Er ist auch dem Schuldner zuzustellen. Eine Vorpfändung ist unzulässig. Erfolgt sie dennoch, bewirkt sie eine Verstrickung, doch begründet sie kein Pfändungspfandrecht (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850b Rz 7).

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