Rn 6

Urlaubsgeld ist eine zusätzliche arbeitsvertragliche, tarifliche oder betriebliche, über das Urlaubsentgelt hinaus gezahlte Vergütung. Urlaubsentgelt ist das während des Urlaubs gezahlte Arbeitsentgelt (BAG NJW 01, 460, 461 [BAG 20.06.2000 - 9 AZR 405/99]). Urlaubsabgeltung als finanzieller Ersatz für die nicht mehr mögliche Befreiung von der Arbeitspflicht durch Urlaubsgewährung ist wie das Urlaubsentgelt pfändbar (BAG NZA 02, 323, 324 [BAG 28.08.2001 - 9 AZR 611/99]; aA Wieczorek/Schütze/Lüke § 850a Rz 17, wegen des höchstpersönlichen Charakters nach § 851 I unpfändbar). Unpfändbar nach Nr 2 ist allein die zusätzliche Vergütung. Unerheblich ist, ob der dadurch bezweckte Schutz urlaubsbedingter Mehraufwendungen im Einzelfall notwendig ist.

 

Rn 7

Als Zuwendungen aus Anlass besonderer Betriebsereignisse werden Sonderleistungen verstanden, die der Arbeitgeber nicht regelmäßig, sondern aus einem bestimmten, besonderen Anlass gewährt (BAG NZA 09, 747 Rz 30; ZVI 23, 29 Rz 16). Dafür kommen va Jubiläumszuwendungen in Betracht, etwa aus Anlass eines Unternehmensjubiläums, aber auch Zahlungen wegen eines ganz außergewöhnlichen Erfolgs des Betriebes. Regelmäßig gezahlte Tantiemen und Erfolgsbeteiligungen sind demgegenüber keine Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses, auch dann nicht, wenn sie an eine bestimmte Dauer der Betriebszugehörigkeit geknüpft sind (BAG NZA 09, 747 [BAG 30.07.2008 - 10 AZR 459/07] Rz 30; LG Berlin Rpfleger 59, 132; Zö/Herget § 850a Rz 4). Treugelder werden dagegen für Arbeits- oder Dienstjubiläen geleistet. Enthält eine Gratifikation auch Treuelemente, etwa weil sie im Fall einer vom ArbN veranlassten vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzuzahlen ist, genügt dies nicht, um ein Treugeld iSd Nr 2 anzunehmen.

 

Rn 8

Unpfändbar sind diese Vergütungen nur, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Dadurch soll eine Lohnverschleierung verhindert werden (BGH NZI 12, 457 Rz 8 = VIA 12, 51 mAnm Kortleben; St/J/Würdinger § 850a Rz 13). Die Üblichkeit ist anhand der Verhältnisse in gleichartigen Unternehmen zu beurteilen (BGH NZI 12, 457 [BGH 26.04.2012 - IX ZB 239/10] Rz 8). Eine absolute Grenze existiert nicht, wenn das Urlaubsgeld eine erhebliche Größenordnung erreicht, weswegen auch Nr 4 keine Orientierungsgröße bieten kann (Musielak/Voit/Flockenhaus § 850a Rz 3; Gottwald/Mock § 850a Rz 8). Der über die übliche Vergütung hinausgehende Teil der Bezüge ist pfändbar. Nach der Nettomethode sind zunächst die nach § 850a unpfändbaren Beträge mit dem Bruttobetrag und sodann die auf das restliche Einkommen zu zahlenden Steuern und Sozialversicherungsbeträge abzuziehen (§ 850e Rn 5). Die Pfändung zugunsten einer zweckveranlassten Forderung, also einer Urlaubsaufwendung, ist ausgeschlossen. Eine solche Pfändbarkeit ist weder im Gesetz verankert (vgl Nr 5) noch sachgerecht abgrenzbar, etwa bei einer Autoinspektion vor dem Urlaub (aA Stöber/Rellermeyer Rz C.149; Pfeifer NZA 96, 738, 739). Bei einer privilegierten Pfändung wegen Unterhaltsforderungen ist Nr 2 nach § 850d I 1 unanwendbar.

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