Rn 1

§ 848 stellt für zwei Fallgruppen bei der Herausgabe von unbeweglichen Sachen Sonderregeln auf. In einer praktisch wenig bedeutsamen Gestaltung regelt Abs 1 die Pfändung des Herausgabeanspruchs. Ziel ist die Besitzsicherung. Ihr kommt schon deswegen kein großes Gewicht zu, weil die Immobiliarvollstreckung keinen Besitz des Gläubigers erfordert (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 848 Rz 1). Den wichtigeren Fall regelt Abs 2 mit der Pfändung des Anspruchs auf Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache. Wie in den anderen Fällen der §§ 846 ff schützt die Vorschrift den Gläubiger vor einem Schuldner, der den Eigentumserwerb blockieren will, um eine Zwangsvollstreckung zu verhindern. Bei den Gestaltungen aus Abs 1 und 2 handelt es sich um keine Fälle der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen. Die Verwertung durch Zwangsvollstreckung in die Sache selbst erfolgt dagegen gem Abs 3 nach den Vorschriften über die Immobiliarvollstreckung.

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