Rn 5

Die Pfändung des Herausgabeanspruchs erfolgt nach den §§ 846, 828–845, außerdem § 176 GVGA. Für die Pfändung beweglicher Sachen gilt § 829, für indossable Papiere § 831 (BGH MDR 80, 1016 [BGH 21.05.1980 - VIII ZR 284/79]). Der Gläubiger muss beim örtlich zuständigen Vollstreckungsgericht den Erlass eines Pfändungsbeschlusses beantragen (§ 828 Rn 7 f), für den der Rechtspfleger funktionell zuständig ist, § 20 Nr 17 RPflG (§ 828 Rn 3).

 

Rn 6

Der Pfändungsbeschluss muss die Pfändung des Anspruchs auf Herausgabe oder Leistung der beweglichen körperlichen Sache aussprechen. Er wird mit Zustellung an den Drittschuldner wirksam. Der Beschl ist durch den Gerichtsvollzieher im Parteibetrieb, §§ 191 ff, dem Drittschuldner zuzustellen (Anders/Gehle/Nober ZPO § 847 Rz 4) und dem Schuldner mitzuteilen. Da die Pfändung nach § 829 erfolgt, muss der Pfändungsbeschluss die allgemeinen Wirksamkeitsanforderungen erfüllen. Im Pfändungsbeschluss sind die gepfändete Forderung und ihr Rechtsgrund (aA Stöber/Rellermeyer Rz 2016) so genau zu bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Ansprüche Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein sollen (§ 829 Rn 46 ff). Außerdem muss die bewegliche körperliche Sache bestimmt bezeichnet werden, auf die sich der gepfändete Anspruch bezieht (BGH NJW 00, 3218, 3219 [BGH 13.07.2000 - IX ZR 131/99]). Die pauschale Bezeichnung ›Rückgewähr von Sicherheiten‹ reicht nicht aus (Zö/Stöber § 847 Rz 2).

 

Rn 7

Zugleich ist dem Drittschuldner zu verbieten, den Gegenstand an den Schuldner herauszugeben oder zu leisten (Arrestatorium). Drittschuldner ist derjenige, der den Herausgabe- oder Leistungsanspruch zu erfüllen hat. Dem Schuldner ist zu gebieten, sich jeder Verfügung über den Anspruch zu enthalten, insb den Gegenstand nicht in Erfüllung des Herausgabe- oder Leistungsanspruchs anzunehmen (Inhibitorium).

 

Rn 8

Ggü dem Drittschuldner ist zusätzlich anzuordnen, die Sache an einen vom Gläubiger beauftragten Gerichtsvollzieher herauszugeben. Drittschuldner ist derjenige, der den gepfändeten Anspruch erfüllen muss. Die namentliche Benennung obliegt daher nicht dem Gericht, sondern dem Gläubiger. Diese Herausgabeanordnung braucht der Gläubiger nicht eigens zu beantragen. Zudem ist die Anordnung für die Entstehung des Pfändungspfandrechts unerheblich und kann auch nachgeholt werden (RG JW 14, 415, 416; LG Berlin MDR 77, 59 [LG Berlin 11.12.1975 - 81 T 542/75]; Gottwald/Mock § 847 Rz 4). Eine Herausgabe an den Gläubiger darf nur als andere Verwertungsart nach § 844 erfolgen (Musielak/Voit/Becker § 847 Rz 2). Steht der Anspruch auf Herausgabe einer unteilbaren Sache dem Schuldner sowie einem Dritten nach Bruchteilen zu, darf lediglich der ideelle Anteil des Schuldners gepfändet werden (St/J/Würdinger § 847 Rz 6).

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