Rn 4

Zugunsten des Gläubigers muss ein auf eine Geldforderung gerichteter, für vollstreckbar erklärter oder rechtskräftiger Titel bestehen. Darunter sind ebenso vollstreckbare Urteile, Urkunden iSd § 794 (RGZ 71, 179, 182) sowie Arrestbefehle und Leistungsverfügungen (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Schuschke/Plücker § 845 Rz 2) zu verstehen. Der Titel muss bestehen, ein Urt also verkündet sein. Es muss sich aber noch nicht im Besitz des Gläubigers befinden (LG Frankfurt JurBüro 83, 623). Nach § 802a II Nr 5 muss vor der Pfändungsankündigung weder eine vollstreckbare Ausfertigung iSd §§ 725 ff erteilt noch das Urt nach § 750 zugestellt sein. Die Vorpfändung ist selbst dann zulässig, wenn der Titel den Rechtsvorgänger des Schuldners oder Gläubigers nennt und eine Vollstreckungsklausel für oder gegen den Rechtsvorgänger noch nicht erteilt ist (Stöber/Rellermeyer Rz B.482). Beweisurkunden nach den §§ 750 II, 756, 765 müssen nicht zugestellt sein (RGZ 71, 179, 182). Entbehrlich ist auch eine Sicherheitsleistung nach § 720a (BGHZ 93, 71, 74). Die gesetzlichen Wartefristen aus § 750 III (BGHZ 93, 71, 74; München InVo 96, 77; aA Gilleßen/Jakobs DGVZ 79, 103, 106) und § 798 (BGH NJW 82, 1150; aA Mümmler JurBüro 75, 1413, 1415) sind nicht einzuhalten.

 

Rn 5

Arreste, § 922, und einstweilige Verfügungen, § 940, reichen aus, wenn sie auf Geldleistung gerichtet sind, doch ist bei ihnen die Vollziehungsfrist zu wahren (Gottwald/Mock § 845 Rz 4). Für einen Kostenerstattungsanspruch ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss, § 104, erforderlich, das Urt genügt dafür nicht (Anders/Gehle/Nober ZPO § 845 Rz 5). Der Titel muss bestehen und vollstreckungsfähig sein (Wieczorek/Schütze/Lüke § 845 Rz 5).

 

Rn 6

Die sonstigen allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels entfallen nach § 802a II Nr 5. Zudem müssen die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Eine Sicherheitsleistung, zB nach den §§ 707, 719, 732, 769 f, muss erbracht sein (MüKoZPO/Smid § 845 Rz 2), anders im Fall des § 720a (Rostock DGVZ 06, 91; Rn 2). Eine Bedingung iSd § 726 muss eingetreten, der Kalendertag nach § 751 I abgelaufen und eine Zug-um-Zug Leistung gem § 765 nachgewiesen sein (Musielak/Voit/Flockenhaus § 845 Rz 2). Ob die Nachweise darüber bereits vorliegen, ist für die Vorpfändung unerheblich. Fehlen jedoch die Voraussetzungen, so liegt dies im alleinigen Risikobereich des Gläubigers. Daher ist die Vorpfändung nur wirksam, wenn sämtliche Anforderungen erfüllt sind (St/J/Würdinger § 845 Rz 2). Aus Titeln über künftig fällig werdende Leistungen darf die Vorpfändung unter den gleichen Voraussetzungen wie die Pfändung erfolgen (RGZ 82, 227, 231).

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