Rn 9

Ausdrücklich ordnet die Vorschrift kein Formerfordernis an, doch ergeben sich die Formvoraussetzungen aus dem Zusammenhang und der Funktion der Regelung. Der Drittschuldner kann die Erklärung bei Zustellung mündlich ggü dem Gerichtsvollzieher abgeben, § 840 III 1, vgl § 121 II 2 GVGA. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen, wofür § 762 gilt, und vom Drittschuldner zu unterschreiben, § 840 III 2. Eine verweigerte Unterschrift gilt als verweigerte Auskunft (Musielak/Voit/Flockenhaus § 840 Rz 4). Auch anschließend können die Erklärungen schriftlich oder zu Protokoll ggü dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Dieser ist nicht verpflichtet, auf Weisung des Gläubigers den Dritten aufzusuchen, um allein dessen Erklärung zu Protokoll zu nehmen (Hamm JurBüro 78, 768; Frankf DGVZ 78, 156, 157f). Um dem Drittschuldner eine verlässliche Informationsgrundlage zu geben, auch für den ggf zu führenden Schadensersatzprozess, ist ihm die Auskunft schriftlich zu erteilen.

 

Rn 10

Der Drittschuldner soll sich binnen zwei Wochen nach Zustellung erklären. Die Frist läuft auch bei einer Ersatzzustellung (aA Wieczorek/Schütze/Lüke § 840 Rz 210). Die Frist ist gem § 222 zu berechnen. Da es sich um eine Erklärungs- und nicht um eine Überlegungsfrist handelt, muss die Auskunft innerhalb der Frist dem Gläubiger oder Gerichtsvollzieher zugehen (BGHZ 79, 275, 278; Anders/Gehle/Nober ZPO § 840 Rz 7; ThoPu/Seiler § 840 Rz 8; aA MüKoZPO/Smid § 840 Rz 11; Zö/Herget § 840 Rz 9). Eine Fristverlängerung kann allein der Gläubiger bewilligen (Zö/Herget § 840 Rz 9). Die Einhaltung der Frist muss der Drittschuldner beweisen (St/J/Würdinger § 840 Rz 6, 21).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge