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Ist eine Forderung wirksam gepfändet, erstreckt sich die Pfändung auf die künftig fällig werdenden Leistungen, auch wenn sie im Pfändungsbeschluss nicht ausdrücklich erwähnt sind. Der Vergütungsanspruch entsteht mit der Erbringung der Dienstleistung (BGHZ 167, 363 Rz 7), womit auch erst das Pfandrecht entsteht, bei mehrfachen Pfändungen allerdings mit unterschiedlichem Rang. Die Pfändung des laufenden Gehalts erstreckt sich ohne besondere Anordnung auf das Ruhegehalt, wenn zu dieser Leistung, wie bei Beamtenpensionen und der betrieblichen Altersversorgung, derselbe Drittschuldner verpflichtet ist (BGH NJW 03, 1457, 1458 [BGH 21.11.2002 - IX ZB 85/02]). Sie bleibt bestehen, bis die Forderung nebst Zinsen und Kosten erfüllt ist. Soll der Pfändungsumfang enger bestimmt werden, ist dies umgekehrt ausdrücklich anzuordnen (Wieczorek/Schütze/Lüke § 832 Rz 1). Obwohl es unschädlich ist, wenn die Raten aufgeführt sind, muss dann ausgelegt werden, ob eine Begrenzung gewollt ist. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers endet die Pfändung (AG Stuttgart DGVZ 73, 61; auch bei Wechsel innerhalb einer ARGE, LAG Mannheim BB 67, 80), außer es handelt sich um eine Gesamtrechtsnachfolge, etwa nach § 613a BGB (LAG Hessen NZA 2000, 616 [LAG Hessen 22.07.1999 - 5 Sa 13/99]; § 833 Rz 3). Leistet der Drittschuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger weniger als die pfändbaren Beträge, erstreckt sich das Pfandrecht auf die späteren, sonst nicht erfassten Raten (Musielak/Voit/Flockenhaus § 832 Rz 3; aA BAG NJW 75, 1576 [BAG 17.01.1975 - 5 AZR 103/74]). Nachpfändende Gläubiger können über §§ 766, 803 I 2 eine Beschränkung der Erstpfändung auf den Betrag der Vereinbarung für die Zukunft erreichen (St/J/Würdinger § 832 Rz 8). Eine Pfändungsvereinbarung zwischen Schuldner und Drittschuldner müssen sie nur gegen sich gelten lassen, wenn sie zugestimmt haben (BAG NJW 75, 1575). Die Erstreckung des Pfandrechts nach § 832 begründet keinen Neubeginn der Verjährung gem § 212 I Nr 2 BGB, weil dies keine Vollstreckungshandlung, sondern nur eine Folge des Pfändungsbeschlusses darstellt (BGH NJW 98, 1059 [BGH 13.11.1997 - X ZR 144/94]).

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