Leitsatz (redaktionell)

1. Vereinbaren Pfändungsgläubiger mit dem Schuldner und dessen Arbeitgeber als Drittschuldner, daß von dem gepfändeten Arbeitseinkommen nicht der volle pfändbare Betrag, sondern nur 100,-- DM monatlich einbehalten werden sollen, so braucht sich ein nachpfändender Gläubiger diese Stundungsvereinbarung nur entgegenhalten zu lassen, wenn er ihr zugestimmt hat. Das Pfändungspfandrecht des nachpfändenden Gläubigers greift in einem solchen Fall von dem Zeitpunkt an durch, zu dem die vorrangigen Gläubiger voll befriedigt gewesen wären, wenn sie seit Zustellung seines Pfändungs- und Höchstgrenze ausgeschöpft hätten.

2. Es bleibt offen, ob die vorrangigen Gläubiger durch Vereinbarung mit dem Schuldner ihre Pfändungspfandrechte dahin umwandeln können, daß die Pfändungspfandrechte auf 100,-- DM monatlich beschränkt sind, dafür aber erst mit der vollen Befriedigung der Gläubiger erlöschen.

 

Normenkette

BGB §§ 185, 404; ZPO §§ 804, 829, 843, 850 c

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 30.01.1974; Aktenzeichen 1 Sa 811/73)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439714

DB 1975, 1130-1131 (LT1-2)

NJW 1975, 1575-1576 (LT1-2)

ARST 1975, 173 (LT1)

JR 1977, 321

WM IV 1975, 871 (LT1-2)

AP § 829 ZPO (LT1-2), Nr 5

AR-Blattei, ES 1130 Nr 42 (LT1-2)

AR-Blattei, Lohnpfändung Entsch 42 (LT1-2)

EzA § 804 ZPO, Nr 1

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