Rn 3

§ 833 schützt die Interessen des Gläubigers, solange der Drittschuldner wirtschaftlich identisch bleibt. Wechselt jedoch der Dienstherr oder Arbeitgeber, ist nach § 833 I 2 ein neuer Pfändungsbeschluss erforderlich. Die Pfändung endet daher, wenn der Schuldner vom Kommunal- in den Landes- oder Bundesdienst bzw in ein anderes Unternehmen selbst innerhalb eines Konzerns oder in einer Bau-ARGE wechselt (LAG Mannheim BB 67, 80). Eine erneute Pfändung ist nur bei der Veränderung des individuellen Vertragsverhältnisses erforderlich. Gehen die Dienst- oder Arbeitsverhältnisse eines Arbeitgebers insgesamt auf einen anderen Rechtsträger über, ist eine neue Pfändung entbehrlich. Kein Wechsel iSv Abs 1 S 2 liegt deswegen vor, wenn die Rechtsform der Dienststelle oder des Unternehmens geändert wird (RAG JW 38, 978), also etwa von einer GbR zur OHG oder von dieser zur GmbH. Auch eine kommunale Gebietsneuordnung (St/J/Würdinger § 833 Rz 2), eine Gesamtrechtsnachfolge oder ein Betriebsübergang gem § 613a BGB lässt die Pfändung unberührt (LAG Hessen NZA 00, 616 [LAG Hessen 22.07.1999 - 5 Sa 13/99]).

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