Rn 11

Zuständig ist der Rechtspfleger, in dessen Bezirk die öffentliche Versteigerung stattfinden würde (§ 20 I Nr 17 RPflG, § 764 II). Dem Antragsgegner ist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Rechtspfleger entscheidet nach fakultativer mündlicher Verhandlung durch Beschluss (§§ 764 III, 128 IV), der gem § 329 III zuzustellen ist. Er kann analog §§ 766 I, 732 II einstweilige Maßnahmen treffen (Zö/Herget Rz 17; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 5; Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 25). Der Rechtspfleger darf dem Antrag nur entsprechen, wenn die Verwertung durch eine andere Person ein besseres Verwertungsergebnis erwarten lässt als die Regelverwertung (Schuschke/Walker/Walker/Loyal Rz 23; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 5; vgl oben Rn 3). Dazu kann ggf Beweis erhoben werden (MüKoZPO/Gruber Rz 16). Ob dem Rechtspfleger ein Ermessen oder nur ein Beurteilungsspielraum zusteht, ist streitig (vgl zum Meinungsstand MüKoZPO/Gruber Rz 16), aber praktisch kaum relevant. GV und Beteiligte sind an die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts gebunden (LG Nürnberg-Fürth DGVZ 78, 332, 333; MüKoZPO/Gruber Rz 17; Zö/Herget Rz 22). Bei geänderter Sachlage kann das Vollstreckungsgericht seinen Beschl abändern (LG Nürnberg-Fürth DGVZ 78, 332, 333).

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