Rn 3

Zuständig ist der GV, der die Sache gepfändet hat, nicht das Vollstreckungsgericht (Schlesw OLGR Schlesw 01, 367). An den Antrag ist der GV entsprechend § 308 I gebunden (Zö/Herget Rz 6; MüKoZPO/Gruber Rz 5), doch kann der GV eine Änderung des Antrags anregen. Will der GV dem Antrag auf andere Verwertung entsprechen, hat er zunächst zur Gewährung rechtlichen Gehörs den Antragsgegner über die beabsichtigte Verwertungsart zu unterrichten (Abs 1 S 2; § 91 I 4 GVGA). Er entscheidet sodann nach pflichtgemäßem Ermessen. Er darf die andere Verwertungsart nur anordnen, wenn sie einen höheren Erlös als die Regelverwertung verspricht (vgl LG Koblenz MDR 81, 236 [LG Koblenz 14.11.1980 - 4 T 459/80]; LG Freiburg DGVZ 82, 186, 187; MüKoZPO/Gruber Rz 4). Über seine Entscheidung informiert er die Beteiligten. Dem Antragsgegner teilt er die Ablehnung des Antrags nur mit, wenn er ihn zuvor über den Antrag unterrichtet hat. Seine Entschließung ist keine förmliche Entscheidung, sondern Vollstreckungshandlung (BTDrs 13/341, 31). Stimmt der Antragsgegner der beabsichtigten anderen Verwertung zu, kann der GV diese sofort vornehmen; andernfalls muss er eine zweiwöchige Wartefrist (Berechnung nach § 222) ab Zustellung der Unterrichtung des Antragsgegners einhalten (Abs 1 S 3), damit der Antragsgegner Gelegenheit hat, Rechtsbehelf (vgl Rn 15) gegen die andere Verwertung einzulegen. Bei Änderung der Sachlage kann der GV nach Anhörung der Beteiligten von der anderen Verwertung wieder Abstand nehmen und zur Regelverwertung zurückkehren (vgl LG Nürnberg-Fürth RPfleger 78, 332, 333). Stellt der Gläubiger oder der Schuldner, nachdem der GV bereits eine andere Verwertungsart angeordnet hat, einen Antrag auf eine dritte Verwertungsart, entscheidet der GV erneut nach § 825 I (vgl LG Nürnberg-Fürth RPfleger 78, 332, 333; Zö/Herget Rz 13).

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