Rn 14

Erhält der Gläubiger den Zuschlag, muss er den Preis nicht bar bezahlen, soweit der Erlös zu seiner Befriedigung zu verwenden ist. Nach oben begrenzt ist der Betrag, hinsichtlich dessen er von der Barzahlung befreit ist, durch die titulierte Forderung einschließlich der ihm nach § 788 vom Schuldner zu erstattenden Kosten der Zwangsvollstreckung. Bar zu entrichten hat er stets die Kosten der Zwangsvollstreckung, die nach § 15 GVKostG dem Erlös entnommen werden können, sowie die Teile des Erlöses, die vor- oder gleichrangigen Gläubigern zustehen oder als Übererlös dem Schuldner auszukehren sind. Bei einer Austauschpfändung (§ 811a I Hs 2) muss er zudem den zur Ersatzbeschaffung erforderlichen Geldbetrag bar zahlen. Keine Befreiung von der Barzahlungspflicht besteht, wenn der Schuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Vollstreckung abwenden darf (Abs 4 S 1 aE iVm §§ 711 S 1, 712 I 1, 720).

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