Rn 3

Bei der Versteigerung vor Ort (§ 814 II Nr 1) legt der GV der Versteigerungsort nach den Vorgaben von Abs 2 nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Der GV hat sich dabei an dem Ziel zu orientieren, einen möglichst hohen Erlös zu erzielen und die Kosten gering zu halten (vgl Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 3). In der Wohnung des Schuldners darf die Versteigerung wegen Art 13 I GG nicht ohne dessen Zustimmung stattfinden (Hamm NJW 85, 75; s aber § 824 Rn 4). Zum Begriff der Wohnung s § 758 Rn 3.

 

Rn 4

Außerhalb des Bezirks des Vollstreckungsgerichts kann die Versteigerung stattfinden, wenn Gläubiger und Schuldner sich hierüber einigen (Abs 2 aE), eine Anordnung nach § 825 ergeht oder der Schuldner unter Mitnahme der Pfandstücke in einen anderen Amtsgerichtsbezirk verzogen ist und die Zwangsvollstreckung an den nunmehr zuständigen GV gem §§ 20, 21 GVO abgegeben wird. Auf die Möglichkeit eines Antrags nach § 825 soll der GV die Parteien hinweisen, wenn die Versteigerung an einem anderen Ort in deren Interesse liegt (§ 92 II 2 GVGA).

Abs 2 ist auf die Versteigerung im Internet (§ 814 II Nr 2) nicht anzuwenden (Abs 5).

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