Rn 4

Werden die Früchte vor der Trennung versteigert, findet der Termin idR an Ort und Stelle statt (§ 103 II 1 GVGA). Die Zustimmung des Schuldners ist dafür nicht erforderlich (LG Bayreuth DGVZ 85, 42). Aberntung und Wegschaffung obliegen dann dem Erwerber. Die Versteigerungsbedingungen bestimmen, in welcher Frist er dies zu tun hat (§ 103 III 1 GVGA). Der Erwerber erlangt abw von §§ 93, 94 BGB Eigentum bereits mit der Gestattung der Aberntung (LG Bayreuth DGVZ 85, 42; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 3; MüKoZPO/Gruber Rz 4 mwN). Der Erlös darf erst ausgekehrt werden, wenn der Erwerber die Früchte weggeschafft hat oder die gesetzte Frist verstrichen ist (§ 103 III 2 GVGA).

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