Rn 2

Es müssen die Verwertungsvoraussetzungen wie § 814 Rn 2 vorliegen. Geld sind Euro-Banknoten und -münzen. Nach § 815 behandelt werden auch gültige inländische Wertzeichen wie Briefmarken, Stempel-, Versicherungs- und Kostenmarken, die vom GV ohne besondere Anordnung in Geld gewechselt werden (MüKoZPO/Gruber Rz 3; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 2). Ausländisches Geld fällt als im Inland nicht ohne Weiteres gültiges Zahlungsmittel nicht unter § 815, sondern ist nach § 821 zu verwerten (s § 821 Rn 3). Münzsammlungen, die einen über den Nominalwert hinausgehenden Wert haben, gelten nicht als Geld iSv § 815, sondern werden nach § 814 oder § 825 verwertet (MüKoZPO/Gruber Rz 3; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 2).

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