Rn 2

Es müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung vorliegen (s vor §§ 704 ff Rn 9). Zudem muss durch Pfändung nach §§ 803, 808 f eine wirksame Verstrickung bewirkt worden sein; das Bestehen eines Pfändungspfandrechts nach § 804 ist nicht erforderlich (MüKoZPO/Gruber Rz 5; Musielak/Voit/Flockenhaus Rz 2). Verwertungshindernisse, die die Versteigerung unzulässig machen, ergeben sich aus der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 707, 719, 765a, 769), Beschränkungen in §§ 772, 773, 775 Nr 2, 4 und 5, 811c oder einen Vollstreckungsaufschub (§ 802b). Ist die Sache aufgrund Sicherungs- oder Arrestvollstreckung gepfändet worden, darf grds keine Verwertung erfolgen (s § 930 Rn 4 f).

 

Rn 3

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners hindert die Versteigerung nicht, soweit das Verwertungsrecht des Gläubigers nach § 173 InsO weiter besteht. Befindet sich die Sache jedoch im Besitz des Insolvenzverwalters, darf dieser die Sache nach § 166 I InsO freihändig verwerten; eine Versteigerung durch den GV ist dann unzulässig (MüKoZPO/Gruber Rz 6; St/J/Würdinger § 804 Rz 37).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge