Rn 21

Die Vorschrift ergänzt den bei der Forderungspfändung geltenden Schutz der §§ 850 ff für wiederkehrende Einkünfte und soll dem Schuldner die erforderlichen Barmittel belassen, um die Ausgaben des täglichen Lebens bis zur nächsten Zahlung von Arbeitseinkommen oder vergleichbaren Geldleistungen zu bestreiten (BTDrs 19/27636, S 30). Voraussetzung ist allerdings nicht, dass der Schuldner über derartige wiederkehrende Einkünfte verfügt.

1. Geschützte Personen.

 

Rn 21a

Aufgrund des Schutzzwecks gilt der Pfändungsschutz nur für natürliche Personen und nicht für Personen- oder Kapitalgesellschaften. Bei der Ermittlung des pfändungsfreien Betrags werden neben dem Schuldner auch die Personen berücksichtigt, mit denen der Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt (dazu Rn 14). Eine wirtschaftliche Abhängigkeit dieser Personen vom Schuldner ist nicht erforderlich.

2. Freibetrag.

 

Rn 21b

Bemessungsgrundlage ist der tägliche Freibetrag des § 850c I Nr 3 (zzt 61,22 EUR), der durch die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung nach § 850c IV 1 Nr 1 jährlich zum 1.7. angepasst wird. Findet der Gerichtsvollzieher iRd Pfändung bei dem Schuldner Bargeld vor, hat er den auf den Zeitraum vom Tag der Pfändung bis zum Monatsende entfallenden Betrag zu bestimmen. Der Tag der Pfändung wird mitgerechnet. Für den Schuldner ist pro Tag ein Fünftel der Bemessungsgrundlage pfändungsfrei, für jede mit dem Schuldner in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Person ist pro Tag ein Zehntel der Bemessungsgrundlage hinzuzusetzen.

 

Rn 21c

Hs 2 ermöglicht dem Gerichtsvollzieher eine Anpassung des pfändungsfreien Betrags nach pflichtgemäßem Ermessen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls die gesetzliche Pauschale für den Schuldner oder für den Gläubiger nicht tragbar erscheint (BTDrs 19/27636, S 30). Dies kommt etwa in Betracht, wenn der Schuldner seine regelmäßigen Einkünfte nicht wie allgemein üblich am Anfang oder Ende des Monats bezieht. Dann kann der GV für die Ermittlung des pfändungsfreien Betrags den Tag zugrunde legen, an dem der Schuldner sein Einkommen erhält. Verfügt ein Haushaltsangehöriger selbst über ausreichendes Einkommen, kann der GV die für diese Person anzusetzende Pauschale angemessen kürzen.

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