Rn 1

Die Norm ordnet die zentralisierte Verwaltung des zu hinterlegenden Vermögensverzeichnisses (§§ 802c, 802f VI) an. Geregelt wird auch die Einsichtnahme in das Vermögensverzeichnis sowie die Löschung von Eintragungen. Hintergrund der Regelung ist das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (s § 802a Rn 1). Die Absätze 3 und 4 sind dabei schon seit 1.8.09 in Kraft; ansonsten gilt die Norm seit 1.1.13. Entscheidend inhaltlich ausgefüllt wird die Norm durch die Vermögensverzeichnisverordnung (VermVV) vom 26.7.12 (BGBl I, 1663), die unten (Anh zu § 802k) im Wortlaut abgedruckt wird.

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