Rn 26
Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist der Gerichtsvollzieher zuständig (s § 802e), der auch schon nach altem Recht für das Offenbarungsverfahren zuständig war (§ 899 Abs 1 aF). Das Verfahren für die Abgabe und Abnahme der Auskunft richtet sich nach § 802 f (s dort). Bleibt der Schuldner dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fern oder verweigert er die Erteilung ohne Grund, kann der Gläubiger den Erlass der Anordnung einer Erzwingungshaft beantragen (s § 802g).
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