Rn 28

Besteht der begründete Verdacht, dass die Vermögensauskunft unvollständig ist, kann ein Termin zu ihrer Vervollständigung beantragt und anberaumt werden (Schilken Rpfleger 06, 629, 633; § 802d steht dem nicht entgegen, BTDrs 16/10069, 26). Diese Verpflichtung zur Nachbesserung besteht, wenn ›ein äußerlich erkennbar unvollständiges, ungenaues oder widersprüchliches Verzeichnis‹ vorliegt, das dem Gläubiger keinen Zugriff auf die angegebenen Vermögenswerte ermöglicht (BGH NJW-RR 17, 896; MietRB 17, 10 mwN; DGVZ 16, 155; JurBüro 04, 556). Ob der Schuldner versehentlich oder absichtlich unvollständige Angaben gemacht hat, dürfte keine Rolle spielen; es wäre unbillig, dem Gläubiger im Falle absichtlicher Falschangaben das Nachbesserungsverfahren zu verweigern und ihn stattdessen auf das aufwendigere Verfahren zur Neuabgabe der Vermögensauskunft zu verweisen (aA aber AG München DGVZ 22, 140; wohl auch AG Ellwangen DGVZ 16, 79). Nur bei absichtlichen Falschangaben kommen aber eine vorzeitige Pflicht zur Abgabe einer weiteren Vermögensauskunft und eine Strafbarkeit nach § 156 StGB (›falsche Versicherung an Eides statt‹) in Betracht. Entscheidend für die Nachbesserungspflicht ist immer, dass das Verzeichnis selbst den Nachbesserungsbedarf ergibt – etwa weil Angaben zu einer Forderung keine Daten zu ihrem Schuldner enthalten (vgl AG Bremen JurBüro 18, 175; AG Chemnitz JurBüro 16, 440) oder Ausgaben und Einnahmen nicht widerspruchsfrei in ein Verhältnis gestellt werden können (vgl AG Wuppertal JurBüro 16, 274). Alternativ muss der Gläubiger zumindest glaubhaft machen, dass das Verzeichnis falsch ausgefüllt wurde. Es handelt sich bei der Nachbesserung insofern um das Fortbestehen des alten Verfahrens (BGH DGVZ 08, 124), so dass etwa die Zuständigkeit bestehen bleibt und die Voraussetzungen (o Rn 27) nicht erneut geprüft werden müssen. Der Gläubiger kann also beim Gerichtsvollzieher direkt beantragen, den Schuldner zur Nachbesserung zu laden. Voraussetzung ist neben der erkennbaren Unvollständigkeit, Ungenauigkeit oder Widersprüchlichkeit des Verzeichnisses selbst, dass das Nachbesserungsverlangen pfändbare Gegenstände betrifft; andernfalls fehlt ihm das Rechtsschutzbedürfnis (BGH DGVZ 16, 155; NJW-RR 17, 632). Aus den Gesetzesmaterialien geht hervor, dass die 2-Jahres-Frist des § 802d auf den Nachbesserungsantrag keine Anwendung findet (BTDrs 16/10069, 26; ebenso AG Bremen JurBüro 22, 330; aA AG Elmshorn DGVZ 22, 223). Auch ein sonstiger ›enger‹ zeitlicher Zusammenhang zwischen der Abgabe der Vermögensauskunft und dem Nachbesserungsantrag ist nicht notwendig (LG Schwerin JurBüro 20, 272; AG Osterholz-Scharmbeck JurBüro 22, 388). Mangels gesetzlicher Regelung, innerhalb welcher Zeit ab Abgabe der Vermögensauskunft eine Nachbesserung zu beantragen ist, sind die Grundsätze der Verwirkung anzuwenden (LG Essen v 22.7.20 – 7 T 226/20). Das Nachbesserungsverfahren ist kostenfrei; es fallen auch keine Nichterledigungsgebühren an (vgl LG Bremen JurBüro 16, 489). Liegen die Voraussetzungen eines Nachbesserungsanspruchs vor, kann der Schuldner diesem nur Gründe entgegenhalten, die sich aus dem Vermögensverzeichnis selbst ergeben (BGH NJW-RR 17, 632, 633). Das ergibt sich aus der – auch in § 850f und 802k ersichtlichen – Dokumentationsfunktion der Vermögensauskunft. Dass sich die Einwände des Schuldners aus dem Vermögensverzeichnis selbst ergeben müssen, gilt auch dann, wenn eine dienstliche Stellungnahme des Gerichtsvollziehers im Hinblick auf im Vermögensverzeichnis nicht angeführte Schuldnerangaben gerade keinen Nachbesserungsbedarf ergibt (BGH NJW-RR 17, 632, 633 [BGH 29.03.2017 - I ZB 62/16]). Das Formular (s § 802a Rn 4) sieht für die Nachbesserung kein entsprechendes Feld vor. Insofern ist das Freifeld in Modul H oder O oder aber eine zusätzliche Anlage (§ 3 II Nr 7 ZVFV) zu nutzen. Ein Wahlrecht zwischen Nachbesserungsantrag und Erinnerung besteht nicht (BGH DGVZ 08, 124). Eine Umdeutung eines Nachbesserungsauftrags in einen Antrag auf Abgabe einer (weiteren) Vermögensauskunft ist nicht möglich (LG Bremen JurBüro 17, 325; LG Halle DGVZ 17, 134). Der Nachbesserungsantrag ist dann nicht zulässig; der Gläubiger kann in einem weiteren Antrag die Vermögensauskunft oder – unter den Voraussetzungen des § 802d – die weitere Vermögensauskunft verlangen. Umgekehrt wird aber eine weitere Abgabe der Vermögensauskunft durch die Nachbesserung nicht unzulässig (AG Bremen JurBüro 16, 498). Verweigert der Schuldner die Nachbesserung, ist unter den näheren Voraussetzungen des § 802g ein Haftbefehl möglich. Lehnt der GV den Nachbesserungsantrag ab, steht dem Gläubiger dagegen die Erinnerung nach § 766 zu (BGH DGVZ 08, 124). Das Nachbesserungsverfahren löst keine neuen Kosten aus (BGH DGVZ 08, 124; LG Halle DGVZ 17, 134; AG Celle JurBüro 15, 443; AG Hamburg-Bergedorf JurBüro 15, 497), ob Auslagen erhoben werden können ist str (zustimmend AG Stuttgart DGVZ 15, 117; AG Hamburg-Altona v 16.7.14 – 321 M 223/14 – nv; Musielak/Voit/Voit § 802d R...

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